Schließlich dürfen im Rahmen der vielfältigen Gemeinschaftsformen steuerliche Aspekte, insbesondere hinsichtlich der Schenkung- und Erbschaftsteuer nicht übersehen werden. So kann das vermeintlich gut gemeinte Wohnungsrecht, das dem Partner lebensgemeinschaftsbedingt zugewandt wird, bei einer Lebensgefährtin zum schenkungsteuerrechtlichen Desaster werden. Insofern hat die „Ausgleichsrechtsprechung“ auch Folgen im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes. Trennen sich die Partner und kommt es zu einer Rückgewähr einer früheren Zuwendung, kann sich die persönlich unerfreuliche Trennung zumindest als „Steuersparmodell“ auswirken, da es zur Rückerstattung einer bezahlten Schenkungsteuer kommt. Allerdings hat der früher beschenkte und nunmehr rückgewährpflichtige Partner nachzuweisen, dass die Rückerstattung auf Grund eines gesetzlichen Anspruchs erfolgt und keine freiwillige Rückschenkung mit der Folge einer nochmaligen Schenkungsteuerpflicht vorliegt. Dieser Nachweis fällt leicht, wenn die Partner ein diesbezügliches Urteil eines Zivilgerichtes vorlegen können. Ist dies nicht der Fall, kommt es auf die Überzeugungskraft des Steuerberaters an, wenn nicht im Partnerschaftsvertrag ein vertraglicher Rückgewährsanspruch geregelt wurde, der im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ebenfalls zur Steuerkorrektur führt. Schließlich dürfen im Rahmen der vielfältigen Gemeinschaftsformen steuerliche Aspekte, insbesondere hinsichtlich der Schenkung- und Erbschaftsteuer nicht übersehen werden. So kann das vermeintlich gut gemeinte Wohnungsrecht, das dem Partner lebensgemeinschaftsbedingt zugewandt wird, bei einer Lebensgefährtin zum schenkungsteuerrechtlichen Desaster werden. Insofern hat die "Ausgleichsrechtsprechung" auch Folgen im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes. Trennen sich die Partner und kommt es zu einer Rückgewähr einer früheren Zuwendung, kann sich die persönlich unerfreuliche Trennung zumindest als "Steuersparmodell" auswirken, da es zur Rückerstattung einer bezahlten Schenkungsteuer kommt. Allerdings hat der früher beschenkte und nunmehr rückgewährpflichtige Partner nachzuweisen, dass die Rückerstattung auf Grund eines gesetzlichen Anspruchs erfolgt und keine freiwillige Rückschenkung mit der Folge einer nochmaligen Schenkungsteuerpflicht vorliegt. Dieser Nachweis fällt leicht, wenn die Partner ein diesbezügliches Urteil eines Zivilgerichtes vorlegen können. Ist dies nicht der Fall, kommt es auf die Überzeugungskraft des Steuerberaters an, wenn nicht im Partnerschaftsvertrag ein vertraglicher Rückgewährsanspruch geregelt wurde, der im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ebenfalls zur Steuerkorrektur führt.