Nichteheliche und nicht eingetragene Lebensgemeinschaften enden nicht nur durch Trennung oder den Tod eines Partners, sondern auch „vor dem Standesamt“. An die Stelle der neuerdings teilweise durch die Rechtsprechung verrechtlichten Zusammenlebensgemeinschaft tritt mit diesem Schritt die echte Rechtsgemeinschaft. Spätestens mit dem Versprechen, diese einzugehen, tritt neben die Lebensgemeinschaft das Verlöbnis (§ 1297 BGB) bzw. das Lebenspartnerschaftsversprechen (§ 1 Abs. 4 LPartG). Für viele Paare ist der konkrete Standesamtstermin eher zufällig, da sie ihre Lebensgemeinschaft als Einheit ansehen. Allerdings knüpfen sich beim Zugewinnausgleich an diesen Termin durch Festlegung des Anfangsvermögens (§ 1376 Abs. 1 BGB, § 6 Satz 2 LPartG) wichtige Rechtsfolgen. Die Zeit vor diesem Stichtag richtet sich nach den Grundsätzen über den Ausgleich bei Beendigung einer Lebensgemeinschaft, eventuell verknüpft mit dem familienrechtlichen Verhältnis, das durch das Verlöbnis bzw. Lebenspartnerschaftsversprechen zustande kommt; für die Zeit danach gilt das Güterrecht. Die Beteiligten werden insbesondere bei Aus- und Umbaumaßnahmen am Haus kaum über den einzelnen Zeitpunkt Buch führen. Die Schwierigkeiten erhöhen sich, wenn es sich um das Haus der (künftigen) Schwiegereltern handelt, das vor oder nach der Eheschließung übertragen wird und dann möglicherweise noch mit Leibgedingsleistungen der Übergeber belastet ist.
Der BGH hat im Fall einer gelungenen Verlobung, aber anschließend gescheiterten Ehe, in der die Parteien während der Bauzeit eines „großzügigen Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung“ verlobt waren, eine „Einheitslösung“ angenommen. Er hat hierzu „taschenspielerhaft“ den Ausgleich auf Grund des bereits gegebenen familienrechtlichen Verhältnisses in die Ehezeit einbezogen. Ob dies die Gerichte auch beim bloßen Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft gleichfalls annehmen werden, ist fraglich.
Haben frühere Lebensgefährten bereits einen Partnerschaftsvertrag geschlossen, wünschen sie häufig im Rahmen einer späteren Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertragsbeurkundung, diesen „mitzuerledigen“. Sie gehen dabei davon aus, dass er ähnlich wie das voreheliche Kind gleichsam durch die Eheschließung legitimiert bzw. rechtlich „überholt“ wäre. Die Eheschließung „heilt“ allerdings kein voreheliches Zusammenleben in vermögensrechtlicher Hinsicht. Deshalb ist es erforderlich, bei Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertragsbesprechungen auch den Zeitraum des „wilden“ Zusammenlebens miteinzubeziehen. Am einfachsten lässt sich dies dadurch erreichen, dass der Anfangstermin für den Zugewinnausgleich auf den Beginn der Partnerschaft vorverlegt wird. Die Zulässigkeit dieser Gestaltung ist allerdings in der Literatur nicht unbestritten. Problematisch wird dies zudem bei eingetragenen Lebenspartnern, wenn ein Termin vor dem 1.8.2001, dem Inkrafttreten des LPartG, gewählt werden soll. Wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung die Vorverlagerung des Anfangstermins für den Zugewinnausgleich auf einen Zeitpunkt vor der Ehe nicht akzeptiert oder dieser bei einer Lebenspartnerschaft versehentlich auf einen Termin vor dem 1.8.2001 gelegt werden sollte, lässt sich die „verunglückte“ Vereinbarung problemlos als Herausnahme einzelner Gegenstände aus dem Anfangsvermögen aufrecht erhalten, so dass diese zum zugewinnausgleichspflichtigen Vermögen werden. Dies kann auch beim Hausbaufall in dieser Weise ehe- bzw. lebenspartnerschaftsvertraglich vereinbart werden. Dagegen dürfte eine phasenmäßige Abrechnung des Zusammenlebens bei einer Scheidung bzw. Lebenspartnerschaftsaufhebung dem Willen der Beteiligten regelmäßig nicht entsprechen, da sie von einer "Miterledigung" des vorehelichen bzw. vorlebenspartnerschaftlichen Vermögensausgleichs durch den Gang zum Standesamt ausgehen.