In nicht seltenen Fällen steht der Sicherung des Partners eine bindende Verfügung mit einem (Noch-)Ehegatten oder (Noch-)Lebenspartner, einem früheren Ehegatten oder Lebenspartner oder auch ein Erbvertrag mit einem anderen Lebensgefährten entgegen. Betroffen ist häufig das Wohnrecht an dem vermächtnisweise bindend gemeinschaftlichen Abkömmlingen vermachten Wohnhaus, das für die neue Partnerin bestellt werden soll. Gerade beim Vermächtnis sind die Anforderungen an ein lebzeitiges Eigeninteresse bei einer Zuwendung unter Lebenden, wenn auf diese ausgewichen werden soll, hoch. Die Sicherung darf in anderer Weise nicht möglich sein, insbesondere nicht durch andere wirtschaftliche Maßnahmen. Insofern kann ein auf ein Jahr befristetes Wohnrecht als Gegenleistung für die Pflege wohl eher die Billigung der Rechtsprechung finden als ein lebenslanges Wohnrecht für die mit den erstehelichen Kindern ungefähr gleichaltrige Lebensgefährtin. Wie hoch das Interesse an der Pflege durch eine Vertrauensperson einzustufen ist, insbesondere wenn Kinder sich nicht mehr um den alten Elternteil kümmern wollen, ist allerdings fraglich. Ebenso unklar ist, ob das Pflegegeld nach § 37 SGB XI hier einen Anhaltspunkt bieten kann oder nicht.
Verfügungen von Todes wegen von Lebensgefährten werden bei einer Trennung anders als Testamente und Erbverträge von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei Ehescheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft sowie bei Verlobten bei einem Verlöbnisbruch (§§ 2077, 2268, 2279 BGB, § 10 Abs. 5 LPartG) nicht im Zweifel unwirksam. Die entsprechende Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf die faktische Lebensgemeinschaft wird von der herrschenden Meinung abgelehnt. Gleiches gilt für die nicht widerrufene Bezugsberechtigung bei Lebensversicherungen. Rücktrittsvorbehalte beim Erbvertrag und auflösende Bedingungen für den Fall des Getrenntlebens und der Auflösung der Partnerschaft sind weniger empfehlenswert. Zum einen lässt sich der Nachweis schwer erbringen, zum anderen könnten interessierte Dritte, die durch den Wegfall der Verfügung erben, das Vorliegen dieser Voraussetzungen behaupten. Bei einem Erbvertrag empfiehlt sich die Vereinbarung eines freien Rücktrittsvorbehalts. Die "Notbremse" wegen eines vergessenen Rücktritts oder einer unterlassenen Aufhebung, eine auflösende Bedingung hinsichtlich der Erbeinsetzung oder des Vermächtnisses bei Eheschließung oder Lebenspartnerschaftsbegründung mit einer dritten Person vorzusehen, müsste im Hinblick auf die neuen Zusammenlebensformen längerfristig als Gestaltungstipp überdacht werden. Beim Zusammenleben mehrerer Personen empfiehlt sie sich bereits heute nicht mehr.