Die Parteien hatten unmittelbar vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes (Februar 2002) geheiratet und sich bereits im Januar 2005 wieder getrennt. Ihre Ehe wurde durch Verbundurteil geschieden, welches hinsichtlich der Scheidung seit August 2008 rechtskräftig ist. Die Kindesmutter hatte während der Ehezeit den gemeinsamen Sohn betreut und in der Ehewohnung ein Nagelstudio betrieben. Seit der Trennung ist sie in diesem Beruf 5 bis 6 Stunden täglich erwerbstätig, erzielt aber nur sehr geringe Einkünfte. Der gemeinsame Sohn wird seit der Trennung überwiegend von ihr betreut. Er besucht seit September 2008 die Grundschule und an zwei Tagen wöchentlich anschließend bis 15:00 Uhr einen Kinderhort. Dieser bietet eine werktägliche Betreuung bis 17:00 Uhr an. Der Kindesmutter wurde von den Instanzgerichten auf der Basis einer etwa fünfstündigen täglichen Erwerbspflicht ein erzielbares Nettoeinkommen in Höhe von 790,00 EUR zugerechnet. Über das Vermögen des Kindesvaters wurde im August 2008 die Verbraucherinsolvenz eröffnet. Vom AG wurde er zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 463,00 EUR verurteilt; die auf Wegfall der Unterhaltspflicht gerichtete Berufung des Kindesvaters wurde vom OLG zurückgewiesen. Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Der BGH weist zunächst nochmals darauf hin, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Anspruchsverlängerung aus kindbezogenen Gründen (§ 1570 Abs. 1 S. 2, 3 BGB) stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein – allein oder wesentlich – auf das Alter des Kindes abstellendes Altersphasenmodell, zum Beispiel während der Kindergarten- und Grundschulzeit, werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Im entschiedenen Fall habe das OLG unberücksichtigt gelassen, dass das Kind an zwei Tagen wöchentlich bis 15:00 Uhr im Kinderhort betreut werde, aber dort zum einen an allen Tagen und zum anderen auch zeitlich länger (bis mindestens 17:00 Uhr) betreut werden könne. Weil der Reformgesetzgeber mit der Neuregelung des § 1570 BGB nach dem Ende der "Basiszeit" den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern aufgegeben habe, sei es notwendig gewesen, hier auch die bestehende Betreuungsmöglichkeit zu berücksichtigen. Das OLG habe aber keine individuellen Umstände festgestellt, die einer Betreuung im Hort in dem dort angebotenen Umfang entgegenstehen könnten. Deshalb stehe ein persönlicher Betreuungsbedarf des Kindes einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit der Kindesmutter nicht entgegen. Im Rahmen der elternbezogenen Gesichtspunkte sei der Aspekt einer möglicherweise überobligationsmäßigen Belastung von Bedeutung. Vorliegend habe das OLG – entgegen der Rechtsprechung des BGH – im Wesentlichen auf das Grundschulalter des Kindes abgestellt und individuelle Umstände zum Betreuungsumfang und zu einer überobligatorischen Belastung nicht untersucht; diese Auffassung sei auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung nicht haltbar.