Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Sachen, welche dem gemeinsamen Leben der Eheleute und der mit ihnen zusammenlebenden Kinder dienen. Vorrangig richtet sich die Zuordnung nicht nach der Art des Gegenstandes, sondern nach der Nutzungsbestimmung im Einzelfall. Dies kann auch durch schlüssiges Verhalten geschehen.[4] Es kommt ausschließlich auf die Eignung der Gegenstände zu Haushaltszwecken und ihrer tatsächlichen Verwendung zur Gestaltung des gemeinsamen ehelichen Lebens an.[5] Der Lebenszuschnitt der Eheleute dient hierfür als Maßstab. Dinge, welche vornehmlich zum persönlichen Gebrauch eines Familienmitglieds angeschafft wurden, sind keine Haushaltsgegenstände.[6] Demzufolge gehören z.B. zu den Haushaltsgegenständen: Gardinen, Bettwäsche, Mobiliar, Einbauküche, Kunstgegenstände, welche der Ausschmückung des Familienheims dienen, Wohnwagen,[7] Reisemobil,[8] Motorjacht,[9] Computer[10] etc.[11] Nicht dazu gehören z.B. das Arbeitszimmer oder eine Taschenuhr.[12]

[4] OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 60, 61.
[5] Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., VIII, Rn 103.
[6] BGH FamRZ 1984, 144.
[7] OLG Koblenz FamRZ 1994, 1255.
[8] OLG Köln FamRZ 1992, 696.
[9] LG Ravensburg FamRZ 1995, 1585.
[10] AG Amberg NJW RR 2009, 2.
[11] Vgl. zu weiteren Beispielen Johannsen/Henrich/Brudermüller, § 1361a BGB Rn 11.
[12] Vgl. Schwab, a.a.O. VIII, Rn 105 mit weiteren Beispielen.

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