1. Der Begriff Haushaltsgegenstand
Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Sachen, welche dem gemeinsamen Leben der Eheleute und der mit ihnen zusammenlebenden Kinder dienen. Vorrangig richtet sich die Zuordnung nicht nach der Art des Gegenstandes, sondern nach der Nutzungsbestimmung im Einzelfall. Dies kann auch durch schlüssiges Verhalten geschehen. Es kommt ausschließlich auf die Eignung der Gegenstände zu Haushaltszwecken und ihrer tatsächlichen Verwendung zur Gestaltung des gemeinsamen ehelichen Lebens an. Der Lebenszuschnitt der Eheleute dient hierfür als Maßstab. Dinge, welche vornehmlich zum persönlichen Gebrauch eines Familienmitglieds angeschafft wurden, sind keine Haushaltsgegenstände. Demzufolge gehören z.B. zu den Haushaltsgegenständen: Gardinen, Bettwäsche, Mobiliar, Einbauküche, Kunstgegenstände, welche der Ausschmückung des Familienheims dienen, Wohnwagen, Reisemobil, Motorjacht, Computer etc. Nicht dazu gehören z.B. das Arbeitszimmer oder eine Taschenuhr.
2. Die Eigentumssituation
Entscheidendes Kriterium für eine Zuweisung nach § 1568b BGB ist die Frage, ob der Gegenstand im Miteigentum der Eheleute steht. Schon nach dem alten Recht der Hausratsverordnung vertrat der BGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehepartners stünden, unterlägen dem Zugewinn und nicht der Hausratsverordnung. Diese Rechtsprechung des BGH hat der Gesetzgeber übernommen. Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Alleineigentum stehende Haushaltsgegenstände über den gesetzlichen Güterstand abzurechnen seien.
Geht es um Hausrat, tragen die Parteien immer wieder vor, gerade dieser Gegenstand gehöre einem Ehegatten alleine. Er habe ihn gekauft bzw. bezahlt. Genau dieses Argument wird von der Rechtsprechung aber nicht als ausreichend anerkannt. Schon nach der Hausratsverordnung bestand grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass an Haushaltsgegenständen Miteigentum begründet wurde (§ 8 Abs. 2 Hausratsverordnung). Dies wird jetzt auch in § 1568b Abs. 2 BGB gesetzlich festgeschrieben. Für die Widerlegung dieser Vermutung reicht es nicht aus, dass ein Ehegatte den Hausrat alleine gekauft und mit eigenen Mitteln bezahlt hat. Die Rechtsprechung wendet insoweit die Rechtsfigur des "Geschäfts für den, den es angeht", an. Hausrat, den ein Ehegatte allein anschafft, erwirbt er in der Regel für beide. Dem Verkäufer ist es egal, wer Eigentümer der Gegenstände wird, solange der Kaufpreis gezahlt wird. Mit diesem "Geschäft für den, den es angeht", wird das Alleineigentum nach der Rechtsprechung in der Regel umgangen.
Besonderheiten gelten für die Fälle, bei denen ein Miteigentümer Haushaltsgegenstände in die Ehe eingebracht hat. Dies ist vor allem bei der Aussteuer der Fall. Diese Aussteuer zählt zum Anfangsvermögen. Damit ist sie mit dem Wert bei dem betreffenden Partner in Ansatz zu bringen.
3. Die Sonderregelung des § 1370 BGB
Obwohl mit der Güterrechtsnovelle § 1370 BGB gestrichen wurde, findet diese Norm weiterhin und zwar auf Dauer in Übergangsfällen Anwendung. Gem. Art. 229 § 20 EGBGB darf das neue Recht nämlich bei einer Ersatzbeschaffung nur auf Gegenstände angewendet werden, welche ab dem 1.9.2009 erworben wurden. Gegenstände, die als Ersatz z.B. für Aussteuer vor diesem Zeitpunkt erworben wurden, unterliegen nach wie vor der früheren Regel der Ersatzbeschaffung gem. § 1370 BGB. Miteigentum kann in diesem Fall bei einem Neuerwerb weiterhin lediglich über das "Geschäft für den, den es angeht", begründet werden. Die gespaltene Rechtslage wird die Justiz damit noch länger beschäftigen, zumal kein Endzeitpunkt für die Übergangsregelung vorgesehen ist.