Die Bedeutung, welche die Einordnung der Sache als Haushaltsgegenstand oder als Gegenstand im Zugewinn hat, wird – leider – in der Praxis vollkommen verkannt. Viel zu schnell wird zur Tagesordnung übergegangen. Chancen und Risiken werden übersehen, die eine zutreffende Eingruppierung mit sich bringen könnte. Vor allen Dingen in folgenden Bereichen kann die Qualifizierung von Bedeutung sein.
▪ |
Verfügungsbefugnis (nachstehend 1), |
▪ |
Formbedürftigkeit (nachstehend 2), |
▪ |
Zuweisungsmöglichkeit (nachstehend 3), |
▪ |
Ausgleichsklausel (nachstehend 4). |
1. Verfügungsbefugnis
Gehört ein Gegenstand beiden Eheleute, müssen beide ausdrücklich oder konkludent bei einer Verfügung zustimmen. Dies ergibt sich bereits aus allgemeinen schuldrechtlichen Erwägungen.
Bei Alleineigentum gilt Folgendes:
Sowohl der gesetzliche Güterstand des Zugewinns als auch die Gütertrennung zeichnen sich dadurch aus, dass grundsätzlich Verfügungsfreiheit besteht. Im gesetzlichen Güterstand kann nur in zwei Fällen eine Verfügung unterbunden werden:
▪ |
§ 1365 BGB (Verfügung über das Vermögen im Ganzen), |
▪ |
§ 1369 BGB (Verfügung über Haushaltsgegenstände). |
Bei Haushaltsgegenständen ist eine Verfügung sogar in den Fällen untersagt, bei denen einem Ehepartner der Gegenstand alleine gehört. Die fehlende Zustimmung trotz Zustimmungsbedürftigkeit führt zur Anwendung der §§ 1366–1368 BGB. Der gute Glaube des Dritten wird nicht geschützt. Gerade in dem in der Praxis häufigsten Fall des Pkw wird die Frage relevant, ob dieser als Haushaltsgegenstand zu bezeichnen ist. Ist dies der Fall, können unliebsame Verfügungen noch im Nachhinein gegenüber Dritten rückgängig gemacht werden. Die fehlende Zustimmung zu einem Geschäft kann allerdings auf Antrag durch die Genehmigung des Familiengerichts nachgeholt werden (§ 1366 Abs. 3 BGB). Hierbei ist die kurze 2-Wochen-Frist zu beachten, welche zumeist eine nachträgliche Sanktionierung verhindern wird.
2. Formbedürftigkeit
Vielfach werden Vereinbarungen über Haushaltsgegenstände anlässlich des Auszugs oder im Anschluss daran zwischen den Eheleuten untereinander getroffen. Gerne werden diese Regelungen mit zusätzlichen Absprachen (Unterhalt, Besuchsrecht etc.) verknüpft. Sehr oft kommt es vor, dass im Nachhinein einen der Partner diese Vereinbarung reut oder er zumindest meint, diesbezüglich "viel zu schlecht" weggekommen zu sein. Da Formfreiheit bei der Vereinbarung zur Verteilung der Haushaltsgegenstände gegeben ist, scheint die Rechtsfolge unumkehrbar zu sein. Manchmal kann jedoch mit den Überlegungen einer Entscheidung des OLG Düsseldorf geholfen werden.
Beispielsfall
Die Eheleute hatten den ihnen gemeinsam gehörenden Hausrat aufgeteilt. Hierbei hatten sie auch im Rahmen der Übertragung der Gegenstände berücksichtigt, dass dem Ehemann ein ihm allein gehörender Flügel verblieb. Dieses Instrument hatte er ausschließlich für sein Hobby, welches er auch nebenberuflich nutzte, angeschafft. Vertraglich vereinbarten die Eheleute Zahlung von Getrenntlebensunterhalt, wobei der Betrag weit über der gesetzlichen Verpflichtung lag.
Wenn den Ehemann nunmehr eine derartige Regelung reut, kann er diese wie folgt angreifen:
Der Flügel unterliegt nicht der Aufteilung nach § 1568b BGB. Er gehört zu seinem Alleineigentum und zu seinem Endvermögen. Wird nunmehr im Rahmen der Aufteilung der Haushaltsgegenstände eine Bewertung des Flügels vorgenommen und dieser Gegenstand dem Zugewinnausgleich entzogen, verstößt die handschriftlich getroffene Vereinbarung gegen § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB. Mit anderen Worten: Sie ist nichtig. Da im Zweifel die Vereinbarung mit der Unterhaltsregelung eine Einheit bildet, wird diese über § 139 BGB von der Unwirksamkeit umfasst. Das gesamte Rechtsgeschäft ist demzufolge unwirksam. Diese Rechtsfolge tritt immer dann ein, wenn Gegenstände, die dem Alleineigentum eines Partners unterliegen, bewertet oder aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden. In einer Vielzahl von Verfahren wird man daher auf diesem Umweg zur Unwirksamkeit der Vereinbarung kommen. Dies ist vor allen Dingen dann der Fall, wenn Aussteuer eines Partners mit in die Hausratsaufteilung und Vermögensauseinandersetzung einbezogen wurde.
3. Zuweisung
Bereits oben (vgl. I 2) wurde dargelegt, dass Haushaltsgegenstände durch den Familienrichter nur übertragen werden können, sofern sie im Miteigentum stehen. Der Gesetzgeber hat es ausdrücklich für nicht notwendig erachtet, eine Regelung bezüglich der Gegenstände, die im Alleineigentum stehen, zu treffen. Der Nichteigentümer sollte sich hiervon allerdings nicht entmutigen lassen. Er sollte überlegen, ob er nicht doch über einen anderen Weg, nämlich den des § 1383 BGB, zum Ziel kommen kann. In der Praxis ist diese Vorgehensweise zwar gänzlich unüblich. Sowohl wegen der Gestaltungsmöglichkeiten als auch wegen der Kostensituation ist diese Zurückhaltung aber unverständlich. Auf Antrag kann das Gericht nämlich selbst solche im Alle...