1. Haushaltsgegenstand oder Zugewinn?
Der in der Praxis häufigste Fall, bei dem sich die Unterscheidung Haushaltsgegenstand und Zugewinn auswirken kann, ist derjenige des Pkw. Die bisher ganz herrschende Meinung stand auf dem Standpunkt, ein Pkw sei kein Hausrat. Ausnahmsweise gehöre er dann zum Hausrat, falls er nach der gemeinsamen Zweckbestimmung der Ehegatten nicht überwiegend für berufliche Zwecke eines Ehegatten, sondern vorzugsweise für private Zwecke der ganzen Familie benutzt worden sei. Hierzu zähle insbesondere die Betreuung der gemeinsamen Kinder zum Schulbesuch, zum Einkaufen, zu Wochenend- und Ferienfahrten etc. Werde der Pkw hingegen von einem Ehegatten überwiegend für Fahrten zur Arbeitsstelle benutzt, zähle er nicht zum Hausrat.
Demgegenüber ist die Auffassung im Vordringen, ein Pkw gehöre regelmäßig nicht zum Zugewinn. In der heutigen Zeit sei das Fahrzeug im Allgemeinen ein gewöhnlicher Gebrauchsgegenstand, den beide Eheleute nutzten. Für die Abgrenzung könne nicht entscheidend sein, ob ein Ehepartner das Fahrzeug mehr gebrauche als der andere, nur weil er damit zur Arbeit fahre. Auch solche Fahrten dienten letztendlich dem Unterhalt der Familie. Damit seien sie dem privaten Bereich zuzuordnen. Gebe es in der Familie nur ein Kfz, gehöre dieses regelmäßig zum Hausrat. Ein Zweitwagen, der von beiden Ehegatten gefahren werde, sei ebenfalls Hausrat. Besitze hingegen jeder Ehegatte einen Pkw, der ausschließlich von ihm gefahren werde, zählten beide Fahrzeuge nicht zum Hausrat.
2. Eigentumssituation
Nach den obigen Überlegungen kann durch die Qualifizierung des Pkws als Haushaltsgegenstand oder als Zugewinngegenstand die Weichenstellung für die
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Formbedürftigkeit der Vereinbarung, |
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für die Zuweisungsmöglichkeit, |
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für die Veräußerungsmöglichkeit |
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und für die Ausgleichsklausel |
vorgenommen werden.
In der Praxis wird gerade in diesem Zusammenhang viel zu schnell zur Tagesordnung übergegangen. Der Pkw wird kurzerhand dem Ehepartner als Alleineigentümer zugewiesen, der im Brief oder Schein eingetragen ist. Geht man von Alleineigentum aus, ist der Pkw ja jedenfalls bei der Zugewinnausgleichsberechnung zu beachten. Dabei wird aber Folgendes übersehen:
Nach ganz überwiegender Meinung besteht keine Vermutung für Alleineigentum. Im Gegenteil wird davon ausgegangen, dass der Pkw den Eheleuten gemeinsam gehört. Die bloße Eintragung im Kfz-Schein reicht nicht aus. Im Brief wird nämlich nicht der Eigentümer, sondern nur der Verfügungsberechtigte, der die Zulassung beantragt und erhalten hat, vermerkt. Nicht ausschlaggebend ist der Umstand, dass nur ein Ehepartner den Pkw bezahlt hat. Auch hier gelten im Zweifel die Regeln des "Geschäfts für den, den es angeht". Will man korrekt arbeiten, muss vielmehr anhand einer Vielzahl von Indizien die grundsätzliche Vermutung für Miteigentum widerlegt werden. Solche Indizien sind z.B.
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Wer hat den Pkw bezahlt? |
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Wer ist im Kfz-Brief und -Schein sowie im Kaufvertrag eingetragen? |
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Wer trug die Folgekosten, insbesondere Steuern und Versicherung? |
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Wer kam für die Wartung und Pflege auf? |
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Wer hat den Pkw ausgesucht? |
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Wer aus der Familie besaß einen Führerschein? |
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Wer fuhr den Pkw und zu welchen Zwecken wurde er überhaupt benutzt? |
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Steckte die Ehe bereits in einer Krise, als die Anschaffung erfolgte? |
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Gilt möglicherweise § 1370 BGB, sofern der Pkw vor dem 1.9.2009 angeschafft wurde? |
Erst unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte kann entschieden werden, ob der Pkw Allein- oder Miteigentum eines Partners ist. Steht der Pkw im Miteigentum beider Eheleute, erfolgt die Auseinandersetzung gem. §§ 753, 755 BGB. Der Pkw müsste demnach, sofern man hierüber keine Einigkeit erzielen kann und sofern er nicht als Haushaltsgegenstand angesehen wird, veräußert und der Erlös geteilt werden. In beiden Bilanzen der Eheleute müsste der hälftige Pkw-Wert angesetzt werden. Haußleiter/Schulz schlagen demgegenüber Folgendes vor: Die Parteien sollten sich darauf einigen, dass der Pkw bei einem von ihnen insgesamt in Ansatz gebracht wird. Dadurch würde dieser Vermögenswert voll in dessen Zugewinnbilanz zu Buche schlagen. Hierbei dürfte es sich allerdings nur um einen gut gemeinten Vorschlag handeln. Bei der Auseinandersetzung des "liebsten Kindes der Deutschen" wird gerade diesbezüglich wohl kaum ein Konsens erzielt werden können.