Die Entscheidung des BGH betrifft noch die Rechtslage nach § 1587a BGB (a.F.). In ständiger Rechtsprechung haben die Gerichte, ausgehend vom gesetzlichen Wortlaut, den Ehezeitanteil nur zum Stichtag (Ende der Ehezeit) berechnet auf der Basis der Regelaltersgrenze. Wenn der Ausgleichspflichtige sich zum Stichtag schon im Ruhestand befand, fand dies Berücksichtigung, der Ausgleich ging also von der gekürzten Rente aus. Lag das Ereignis nach dem Stichtag, fand es weder bei der Erstentscheidung noch im Falle einer Abänderung (§ 10a VAHRG) Berücksichtigung. Nachdem die rechtlichen Grundlagen ab dem 1.9.2009 grundlegend verändert wurden, insbesondere keine Saldierung mehr erfolgt, stellt sich die Frage, ob diese gefestigte Rechtsprechung noch weiterhin Geltung haben kann. Mit § 3 Abs. 2 VersAusglG hat der Gesetzgeber das In-Prinzip festgeschrieben. Auszugleichen sind also nur die Anrechte, die in der Ehezeit erworben wurden. Es entfällt daher die Anrechnung von Werten, die nach Ende der Ehezeit, aber mit Wirkung für dieselbe nachentrichtet wurden. Da in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr Anwartschaften, sondern nur noch Entgeltpunkte übertragen werden (§§ 39, 43 VersAusglG), ergibt sich für diese Entgeltpunkte keine Veränderung, wenn vorzeitig die Rente beantragt wird; denn der Zugangsfaktor verändert nicht die erworbenen – und teilweise übertragenen – Entgeltpunkte, sondern nur deren Wertigkeit bei dem Ehegatten, der in Rente geht. Zu berücksichtigen sind aber solche Anrechte, die erst aufgrund außerhalb der Ehezeit liegenden Umstände in der Ehezeit werthaltig werden oder berücksichtigt werden können, also z.B. Zeiten der beruflichen oder schulischen Ausbildung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit.
Außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung sind sehr unterschiedliche Systeme für die Berechnung des ehezeitlichen Anteils im Gebrauch. Wenn, wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung, Punkte oder Werteinheiten erworben werden und diese mit unterschiedlichen Faktoren bewertet werden, wenn der Leistungsfall eintritt, wird auch der vorzeitige Leistungseintritt nicht anders zu bewerten sein, denn nur beim Rentenbezieher erfolgt eine Leistungsverminderung aufgrund vorgezogenem Leistungszeitpunkt, beim anderen Teil verbleiben ja die abstrakten Werte leistungsfrei bis zum Regelleistungszeitpunkt. Tatsächliche oder rechtliche Veränderungen beeinflussen die Wertigkeit in der Ehezeit, wenn dies auf individuellen Umständen beruht. Dies ist zum Beispiel der Fall beim Ausscheiden eines Beamten aus dem öffentlichen Dienst, was sich auf die Höhe der Versorgung auswirkt. Keine Auswirkungen haben aber z.B. Beförderungen und Laufbahnveränderungen. Es kommt für solche rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nur darauf an, dass sich durch sie der in der Ehe erworbene Wert verändert. Bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung sind Veränderungen in der Betriebszugehörigkeit oder die Leistungsveränderungen aufgrund Satzungsänderung solche, die zu berücksichtigen sind. Nicht hierunter fallen am Stichtag noch nicht unverfallbare Anrechte, da diese nach § 19 VersAusglG erst beim Ausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG zu berücksichtigen sind. Erfolgen diese Veränderungen noch in der Ehezeit, ist dies unmittelbar bei der Erstentscheidung zu berücksichtigen. Spätere Veränderungen können nach § 32 VersAusglG nur bei den dort aufgeführten Versorgungen in einem Abänderungsverfahren Berücksichtigung finden (§ 225 FamFG). Betroffen sind hier auch standesrechtliche Versorgungen, nicht jedoch solche nach BetrAVG. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch bei den Anrechten nach BetrAVG Veränderungen berücksichtigt werden können, dies jedoch nur nach der Rechtsgrundlage des Leistungsträges, nicht im Verfahren nach § 225 FamFG.
Zutreffend hat deshalb das OLG Stuttgart entschieden, dass sich der Eintritt in einen vorzeitigen Ruhestand nach § 5 Abs. 2 VersAusglG auf die Höhe des Ehezeitanteils auswirkt. Gegen die Entscheidung des OLG Celle wurde das zugelassene Rechtsmittel zum BGH eingelegt und es bleibt abzuwarten, ob die neue Rechtslage auch eine Veränderung der Rechtsprechung zur Folge haben wird.
Zwar gibt das VersAusglG der Parteivereinbarung viel Raum. Die Berücksichtigung der Verminderung der Leistung und damit des auszugleichenden Anrechtes belastet den jeweiligen Leistungstr...