I. Die beteiligten Eltern waren miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe sind insgesamt fünf Kinder, darunter auch die Söhne J. und H. hervorgegangen. Nach Trennung der Eltern im Februar 2007 kam es zwischen ihnen wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten über den Umgang und das Sorgerecht, die Gegenstand mehrerer familiengerichtlicher Verfahren waren. Anlässlich eines solchen, vor dem AG Potsdam – 45 F 99/09 – geführten, Verfahrens trafen die Eltern einvernehmlich eine Bestimmung, die unter anderem beinhaltete, dass die Söhne J. und H. sich jeweils wöchentlich wechselnd im Haushalt der Mutter und im Haushalt des Vaters aufhalten sollten.
Ende April 2011 teilte die Mutter dem Vater mit, sie habe sich dazu entschlossen, dass der Aufenthalt der gemeinsamen Söhne fortan bei ihr sei und der Vater sie nur noch in jeder zweiten Woche von Donnerstag bis Sonntag zu sich nehmen könne. Diesen Entschluss setzte die Mutter danach gegen den Willen des Vaters um.
Der Vater hat beim Familiengericht beantragt, den Umgang der Eltern mit J. und H. dergestalt zu regeln, dass die Söhne sich eine Woche jeweils im Wechsel bei ihm und eine Woche bei der Mutter aufhalten. Überdies hat er die Regelung seines Umgangs mit den Söhnen in der Ferienzeit und an Feiertagen beantragt.
Das Familiengericht ist mit dem angefochtenen Beschluss dem Antrag des Vaters gefolgt und hat Folgendes angeordnet:
"Der Umgang findet im sog. Wechselmodell statt, so dass der Antragsteller in jeder geraden Kalenderwoche in der Zeit von sonntags 17:00 Uhr bis zum jeweils darauf folgenden Sonntag 17:00 Uhr Umgang hat und die Antragsgegnerin in den ungeraden Kalenderwochen jeweils zu den gleichen Tagen und Uhrzeiten."
Darüber hinaus hat es eine Regelung über den Umgang des Vaters mit J. und H. für die Zeit der Schulferien und Feiertage getroffen.
Die Mutter hat gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben, soweit mit ihr eine Umgangsregelung getroffen worden ist, die den wechselnden wöchentlichen Aufenthalt der gemeinsamen Söhne J. und H. bei ihr und dem Vater beinhaltet. Sie ist der Ansicht, dass sich das "Wechselmodell" nicht bewährt habe und nicht dem Kindeswohl entspreche.
Der Senat hat die beteiligten Eltern, den Verfahrensbeistand und den Vertreter des zuständigen Jugendamtes persönlich angehört. Hinsichtlich des Anhörungsergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 24.5.2012 Bezug genommen.
II. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Mutter hat aus Rechtsgründen in der Sache Erfolg.
Die Umgangsregelung des Familiengerichts ist unzulässig, soweit mit ihr ein wöchentlicher Wechsel des Aufenthalts der gemeinsamen Kinder J. und H. jeweils bei ihrem Vater und bei ihrer Mutter angeordnet worden ist. Die Anordnung des paritätischen Aufenthalts eines Kindes bei getrennt lebenden Eltern überschreitet die Umgangsregelungsbefugnis, die dem Familiengericht gem. § 1684 Abs. 3 BGB eingeräumt ist. Der Streit der Eltern über die Fortsetzung bzw. Begründung eines "Wechselmodells" betrifft zwar die persönlichen Kontakte jedes Elternteils mit dem Kind, geht jedoch über die Regelung gelegentlicher Kontakte des Umgangsberechtigten, wie sie dem gesetzlichen Leitbild des § 1684 Abs. 3 BGB zugrunde liegt, hinaus. Er betrifft das Recht der Eltern, den Aufenthalt ihres Kindes zu bestimmen, und ist damit vom Umgangsrecht zu unterscheiden.
Die Frage, ob die paritätische Betreuung eines Kindes durch Eltern, die voneinander getrennt leben, als Umgangsregelung oder als Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verstanden werden muss, wird allerdings in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
Nach einer Ansicht dient das Umgangsrecht des Kindes mit seinen Eltern in erster Linie dem Kindeswohl, sodass auch eine Betreuungsregelung mit gleichen Anteilen beider Eltern als Umgangsregelung verstanden werden könne, wenn diese Regelung dem Kindeswohl entspreche (KG, Beschl. v. 28.2.2012 – 18 UF 184/09, zit. nach juris; FamRZ 2008, 634; Gutjahr, FPR 2006, 301).
Nach anderer Auffassung liegt der gerichtlichen Umgangsregelungsbefugnis gem. § 1684 Abs. 3 BGB das Modell eines überwiegenden Aufenthalts des Kindes beim betreuenden Elternteil zugrunde (Residenzmodell). Nach der Intention des Gesetzgebers diene der Umgang des Kindes mit dem nichtbetreuenden Elternteil der Aufrechterhaltung persönlicher Beziehungen und könne schon deshalb quantitativ nicht den Umfang einer gleichberechtigten oder gar überwiegenden Betreuung erreichen. Die tatsächliche Ausgestaltung des Umgangs könne allenfalls zu einer zeitlichen Beschränkung der überwiegenden Betreuung eines Elternteils führen, nicht aber zur Beseitigung des Betreuungsschwerpunktes bei diesem Elternteil oder gar zur Verlagerung des Betreuungsschwerpunktes auf den Umgangsberechtigten; der Umfang des Umgangs könne die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht konterkarieren (Staudinger/Coester, BGB (2009), § 1671 Rn 23 u. 261; MüKo-BGB/Hennemann, 6. Aufl., § 1671 Rn 91; Heilmann, NJW 201...