1. Das Berufsorientierungsjahr ist als "allgemeine Schulausbildung" i.S.v. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen.
2. Zur Verwirkung von Unterhalt eines in der allgemeinen Schulausbildung befindlichen Kindes.
3. Das unterhaltsberechtigte Kind kann entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1607 Abs. 2 BGB allein den leistungsfähigen Elternteil in Anspruch nehmen; auf fiktives Einkommen des anderen Elternteils muss es sich nicht verweisen lassen.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Köln, Beschl. v. 23.4.2012 – 25 WF 64/12 (AG Leverkusen)
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