Studium und Referendarzeit bereiten, darauf ist schon hingewiesen worden, auf die Arbeit als Familienrichter unzureichend vor. Umso wichtiger ist es für ihn, Möglichkeiten zur Fortbildung zu erhalten und zu nutzen. Das gilt umso mehr, als das Familienrecht ein Rechtsgebiet ist, das sich ständig weiterentwickelt. Und auch vonseiten der Fachanwälte, die sich jährlich fortbilden (müssen) – und das mit Engagement und Erfolg tun –, geht ein gewisser Druck aus. Wollen sie nicht ins Hintertreffen geraten, dürfen die Familienrichter sich nicht mit dem bisher Erlernten begnügen.
Welche Fortbildungsmöglichkeiten haben sie? Neben den Fortbildungsangeboten der Deutschen Richterakademie (mit Tagungsstätten in Trier und Wustrau), die in regelmäßigen Abständen gerade auch Einführungsveranstaltungen für Dezernatsanfänger anbieten, werden auch von den Landesjustizverwaltungen überregionale und vielfach von den Oberlandesgerichten regionale Fortbildungen angeboten, zum Teil in Länderkooperation. So sind etwa in Bremen und Niedersachsen im Jahre 2012 sechs Veranstaltungen durchgeführt worden, die auf Familienrichter zugeschnitten waren, hinzu kommen Veranstaltungsangebote einzelner Oberlandesgerichte. Bayern bietet in jedem Jahr einen zweiwöchigen Einführungskurs (in zwei Blöcken) für neubestellte Familienrichter an; auch hier werden darüber hinaus weitere Fortbildungsveranstaltungen angeboten. Schließlich ermöglicht auch der – allerdings nur alle zwei Jahre stattfindende – Deutsche Familiengerichtstag die Gelegenheit zur Fortbildung.
An Angeboten fehlt es also nicht, wenn es auch regionale Unterschiede gibt und hier und dort noch Verbesserungsbedarf besteht. Bei der wohl deutlich überwiegenden Zahl der Familienrichter fehlt es auch nicht an der Bereitschaft, diese Angebote zu nutzen. Gerade die jüngeren Familienrichter werden von Fortbildungsorganisatoren als in hohem Maße fortbildungswillig beschrieben. Zögerlich macht den einen oder anderen aber die Belastungssituation im richterlichen Dezernat. Das ist einerseits verständlich. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass man die durch den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung verlorene Arbeitszeit in der Regel spätestens nach wenigen Wochen infolge der hinzugewonnenen Kompetenz wieder wettgemacht hat.
Gibt es Möglichkeiten, die zögerlichen oder gar gänzlich fortbildungsresistenten Kollegen besser zu motivieren? Immer wieder hört man die Forderung, eine – bisher nicht gesetzlich verankerte – Fortbildungspflicht für Richter einzuführen. Ob die Auferlegung einer Verpflichtung im Ergebnis einen positiven Effekt hätte, ist allerdings zu bezweifeln. Der erfolgversprechendere Weg scheint mir zu sein, Anreize zu schaffen. Der Anreiz, der vor allem Wirkung versprechen könnte, wäre der einer stärkeren Berücksichtigung der Fortbildungsbereitschaft und der Annahme von Fortbildungsangeboten bei Beurteilungen und Beförderungsentscheidungen. Dies muss nicht nur in den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien verankert sein, sondern auch praktiziert werden. Es genügt nicht, wenn Fortbildungsnachweise zu den Personalakten genommen werden. Der Dienstherr muss verpflichtet sein, diesen Aspekt bei der Beurteilung einfließen zu lassen, und die Richterschaft muss die Erfahrung machen, dass ihm Gewicht beigemessen wird und er bei engen Entscheidungen den Ausschlag geben kann.