Maßstab für den Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt ist die Lebensstellung des bedürftigen Kindes. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). Minderjährige und unverheiratete volljährige Kinder haben jedoch regelmäßig keine eigene Lebensstellung, solange sie nicht über ein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit erforderliches eigenes Einkommen und/oder Vermögen verfügen. Mit anderen Worten: Die Kinder nehmen an der Lebensstellung ihrer Eltern teil und demzufolge wird ihr Bedarf von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern abgeleitet.
Die von den Eltern abgeleitete Lebensstellung des Kindes bemisst sich allein nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Leben die Eltern voneinander getrennt oder sind sie geschieden, sind für den Barunterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes allein die Einkommensverhältnisse des Barunterhaltspflichtigen maßgeblich. Bei unverheirateten volljährigen Kindern sind die zusammengerechneten Nettoeinkünfte beider Eltern für die Bemessung des Bedarfs maßgeblich, weil die Lebensstellung des Kindes von beiden Einkünften beeinflusst wird und nun auch beide Elternteile zur Deckung des Barunterhalts herangezogen werden können. Im Normalfall werden von den Oberlandesgerichten bei volljährigen Kindern mit eigenem Haushalt feste Bedarfssätze zugrunde gelegt.
Die Bemessung des Kindesunterhalts nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern hat zur Folge, dass ein minderjähriges Kind ebenso wie ein volljähriges Kind, das noch bei einem Elternteil wohnt, am jeweiligen Lebensstandard seiner Eltern teilnimmt.
Bei den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um richterliche Erfahrungswerte, die – mit zunehmenden Einkünften des Pflichtigen – auch einen gehobenen Unterhaltsbedarf des berechtigten Kindes widerspiegeln. Mit diesen Unterhaltssätzen sind jedenfalls die Grundbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten wie Nahrung, Kleidung, Wohnbedarf, Schulbedarf sowie Aufwendungen für Freizeit, Urlaub etc. grundsätzlich gedeckt. Darüber hinausgehende eventuelle Bedürfnisse sind – sowohl was einen konkreten Mehrbedarf betrifft als auch dem höheren Lebensstandard geschuldet ist – von dem Unterhaltsberechtigten im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die Gesamtumstände und Bedürfnisse müssen deshalb vom Unterhaltsberechtigten näher dargelegt werden. Dabei dürfen an die Darlegungslast keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Zu berücksichtigen ist bei den einzelnen Bedarfspositionen, dass die Lebensstellung der Kinder in erster Linie durch ihr Kindsein geprägt wird. Kinder können nicht einen bestimmten Anteil an dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen verlangen. Unterhaltsgewährung von Kindern bedeutet stets Befriedigung ihres gesamten, auch eines gehobenen, Lebensbedarfs, nicht aber Teilhabe am Luxus (§ 1610 Abs. 2 BGB). Auch in besseren Verhältnissen lebende Eltern schulden dem Kind nicht, was es wünscht, sondern was es nach seinem Lebensstandard, an den es sich vielfach gewöhnt haben wird, benötigt. Dieser Lebensstandard soll dem Kind auch nach der Trennung der Eltern grundsätzlich erhalten bleiben. Die Unterhaltsbemessung darf hierbei weder einem gedeihlichen Eltern-Kind-Verhältnis entgegenwirken noch dazu führen, die Lebensstellung des Elternteils anzuheben, bei dem das Kind lebt.