Die unterschiedlichen Formulierungen der §§ 1360a, 1361 Abs. 1 und 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB umschreiben den unbestimmten Rechtsbegriff des "eheangemessenen Bedarfs", von dem die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs abhängt. Die unterschiedlichen Formulierungen in den vorgenannten Vorschriften zeigen, dass ein Unterhaltsmaß geschuldet wird, das dem ehelichen Lebenszuschnitt entsprochen hat. Mit der Formulierung "angemessen" in den §§ 1360a Abs. 1 und 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht ausschließlich an die die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse angeknüpft werden kann, sondern auch eine wertende Entscheidung vorzunehmen ist. Für § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, bei dem das Wort "angemessen" fehlt, wird zum Ausdruck gebracht, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aufgrund der sich abschwächenden personalen Verantwortung nach der Scheidung in vielen Facetten schwächer ausgestaltet ist.
Nunmehr kann bekanntlich der nacheheliche Unterhaltsbedarf gemäß § 1578b BGB sogar zeitlich begrenzt und/oder auf ein niedrigeres Maß als das der ehelichen Lebensverhältnisse abgesenkt werden.
Wenngleich strukturell Familien-, Trennungs- und Geschiedenenunterhalt unterschiedlich zu werten sind, ist auch beim nachehelichen Unterhalt zunächst auf die ehelichen Lebensverhältnisse abzustellen. Sie lassen sich rechnerisch durch die Summe aller finanziellen Mittel erfassen, die den Eheleuten während der (intakten) Ehe zur Bedürfnisbefriedigung zur Verfügung standen.
Der Anspruch eines Ehegatten wird also begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Bedarfsberechnung richtet sich im "Normalbereich" nach dem verfügbaren Einkommen der Ehegatten, dies bei Trennung oder nach Scheidung unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus. Sonstige Einkünfte sind zwischen den Ehegatten hälftig zu teilen. Vermögensbildende Aufwendungen sind ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nur in Höhe einer angemessenen Altersvorsorge abzugsfähig. Altersvorsorge gehört zum Bedarf mit der Folge, dass bei der üblichen Quotenberechnung das gesamte Einkommen der Ehegatten dem gegenwärtigen oder zukünftigen Lebensbedarf zuzuschreiben ist.
Beim Maßstab des Ehegattenunterhalts ist zu berücksichtigen, dass sich der Bedarf beim Trennungsunterhalt entscheidend nach dem Konsumverhalten der Ehegatten zu Zeiten des Zusammenlebens richtet, während beim Geschiedenenunterhalt die Frage zu beantworten ist, was die berechtigte Ehefrau als Einzelperson, selbst unter Berücksichtigung hoher Ansprüche, für billigenswerten Lebensbedarf sinnvoll ausgeben kann. Hierbei haben eine dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben. Eine absolute Sättigungsgrenze gibt es nicht. Eine indirekte Obergrenze im Rahmen der Angemessenheitsprüfung und damit einer Korrektur des konkreten Bedarfs unter dem Aspekt, die Ausgabe müsse "sinnvoll" und "billigenswert" sein, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Der Gesichtspunkt der Objektivierung dient jedoch nicht der generellen Kürzung im Sinne der ausdrücklich abgelehnten Sättigungsgrenze des Bedarfs, sondern verfolgt allein den Zweck, dass der Unterhaltspflichtige sich nicht an objektiv zu hohen Ausgaben während des Zusammenlebens (Leben über die Verhältnisse) und der Unterhaltsberechtigte nicht an einem – gemessen an den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln – zu dürftigen Lebenszuschnitt festhalten lassen müssen. Wenn Oberlandesgerichte oder Familienrichter teilweise unter Berufung auf die "Beschränkung auf das Sinnvolle" Korrekturen des in der Ehe gepflegten Lebensstil vorgenommen haben, verbirgt sich hierhinter eine Sättigungsgrenze, die der BGH zu Recht abgelehnt hat, weil die Sättigungsgrenze im Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse keine Grundlage findet.
Im "Normalfall" wird der Unterhaltsbedarf als Quotenunterhalt nach Abzug des Erwerbstätigenbonus und bei Halbteilung vom Einkommen des besser verdienenden oder allein verdienenden Ehegatten abgeleitet. Hierbei wird unterstellt, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde und wird. Sind jedoch besonders günstige Einkommensverhältnisse gegeben, liegt die Vermutung nahe, dass nicht sämtliche Einnahmen für den Lebensunterhalt verbraucht werden, so dass ein Teil von ihnen auch der Vermögensbildung zufließt. Es ist dann nach Rechtsprechung und Literatur eine konkrete Bedarfsbemessung vorzunehmen.