[4] Die Revision ist unbegründet.
I. [5] Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Sohn des Beklagten in dem streitgegenständlichen Zeitraum kein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zugestanden habe, so dass ein solcher auch nicht auf den Kläger habe übergehen können. Der Beklagte sei leistungsunfähig. Dem Grunde nach stehe einem unterhaltspflichtigen Elternteil, der schon Rente beziehe, gegenüber Kindern, die bereits einmal eine eigene Lebensstellung erlangt hätten, ein Selbstbehalt von 1.400 EUR zu. Das Einkommen des Beklagten übersteige diesen Betrag nicht.
[6] Befinde sich der Unterhaltspflichtige seit mehreren Jahren im Rentenalter, habe das Kind regelmäßig eine eigene Lebensstellung erlangt, leite seine Lebensstellung also nicht mehr – wie das seine Ausbildung betreibende Kind – von der des Pflichtigen ab. Das Kind befinde sich in der Regel selbst bereits in einem höheren Lebensalter, so dass der Unterhaltspflichtige seine Lebensverhältnisse längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst habe. Da er nicht mehr im Arbeitsleben stehe, könne er die Inanspruchnahme auf Unterhalt auch nicht durch zusätzliche Erwerbstätigkeit ausgleichen. Von daher sei es gerechtfertigt, den allgemeinen, gegenüber volljährigen Kindern geltenden Selbstbehalt angemessen zu erhöhen, wobei der für den Elternunterhalt geltende Betrag insoweit als angemessen erscheine. Dem stehe nicht entgegen, dass nach der sozialhilferechtlichen Regelung des § 94 Abs. 2 S. 2, 1. Hs. SGB XII eine Vermutung dafür bestehe, dass der Anspruch in Höhe der in § 94 Abs. 2 S. 1 SGB XII genannten Beträge übergehe und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen hafteten. Aufgrund der dargelegten konkreten Umstände sei diese Vermutung im vorliegenden Fall widerlegt, so dass dahinstehen könne, ob der Sohn des Beklagten überhaupt i.S.v. § 53 SGB XII behindert sei.
II. [7] Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.
[8] 1. Entgegen der Auffassung der Revision war die Berufung zulässig. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass die Berufung den in § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO aufgestellten Anforderungen entspricht.
[9] Von einer Berufungsbegründung ist namentlich zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rn 35 m.w.N.). Dabei ist die Schlüssigkeit der Begründung keine Zulässigkeitsvoraussetzung (Zöller/Heßler, a.a.O., Rn 34 m.w.N.).
[10] Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beklagte hat in seiner Berufung im Einzelnen begründet, warum seiner Auffassung nach etwaige Unterhaltsansprüche verwirkt seien. Damit hat die Berufung eine tragende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung angegriffen, die nur von einer teilweisen Verwirkung ausgegangen war, und demgemäß den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO Rechnung getragen.
[11] 2. Ebensowenig ist revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB verneint hat.
[12] a) Nach § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendung auf den Träger der Sozialhilfe über.
[13] Dass das Berufungsgericht vorliegend offen gelassen hat, ob der Sohn des Beklagten i.S.v. § 53 SGB XII behindert ist und der Anspruch damit gemäß § 94 Abs. 2 S. 1 SGB XII nur in begrenzter Höhe übergegangen ist, begegnet keinen Bedenken. Zwar wird gemäß § 94 Abs. 2 S. 2 SGB XII vermutet, dass der Anspruch insoweit übergeht. Diese gesetzliche Vermutung ist jedoch widerlegbar, weshalb auch eine vom Unterhaltsschuldner geltend gemachte Leistungsunfähigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurt. v. 18.1.2012 – XII ZR 15/10, FamRZ 2012, 530 Rn 11 f.).
[14] b) Auch durfte das Berufungsgericht von einem erhöhten Selbstbehalt ausgehen.
[15] aa) Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Dem Unterhaltspflichtigen sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurt. v. 18.1.2012 – XII ZR 15/10, FamRZ 2012, 530 Rn 16 m.w.N.). Die Bemessung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwar Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten. Der Tatrichter muss aber die gesetzlichen Wertungen und die Bedeutung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs berücksichtigen (Senatsurt. v. 9.1.2008 – XII ZR 170/05, FamRZ 2008, 594 Rn 24 m.w.N.).
[16] (1) Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat entschieden, dass es gerechtfertigt ist, den Se...