Christiane A. Lang
Die Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern beschäftigt die Familienrechtlerinnen und Familienrechtler nun bekanntlich schon eine ganze Weile. Seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts diskutieren wir viel und vor allem äußerst kontrovers über die Zukunft des Sorgerechts. Auch der vorgelegte Gesetzesentwurf der Bundesregierung führte nicht zur Beendigung dieser Kontroverse. Eine darin enthaltene Neuerung aber eint die verschiedenen Lager – allerdings im Sinne einer nahezu einhelligen Ablehnung: Das neue vereinfachte Verfahren des § 155a Abs. 3 FamFG-E.
Zum Schrecken der sich für die Reformierung des Sorgerechts Engagierenden soll danach das Gericht, wenn sich die Eltern nicht einvernehmlich über die gemeinsame Sorge verständigen können, auf Antrag eines Elternteils über die Sorgerechtsübertragung im schriftlichen Verfahren entscheiden können und damit in der Tat ohne persönliche Anhörung der Eltern und ohne Anhörung des Jugendamts. Auch wenn vorgesehen ist, dass dieses vereinfachte Verfahren nur in besonderen, "unproblematischen" Fällen gelten soll, verbleiben hiergegen dennoch grundlegende Bedenken. Begrüßenswerterweise hat sich nun auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 21.9.2012 (BR-Drucks 465/12) der von den Familiengerichten, der familienrechtlichen Fachliteratur und den Fachverbänden vorgetragenen Kritik angeschlossen und spricht sich ebenfalls für die Streichung des § 155a Abs. 3 FamFG-E aus.
Hierfür führt er insbesondere an, dass die dem vereinfachten Verfahren innewohnende Grundannahme, die Begründung der gemeinsamen Sorge widerspräche dann nicht dem Kindeswohl, wenn keine entgegenstehenden Gründe schriftlich vorgebracht werden oder sonst ersichtlich sind, sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Denn die sich nicht fristgerecht äußernde Mutter könne hierfür durchaus berücksichtigungswürdige (z.B. sprachliche) Gründe haben, die eine persönliche Anhörung gebieten. Auch könne der sich zwar fristgerecht, aber mit irrelevant erscheinenden Gründen gegen die gemeinsame Sorge äußernden Mutter die Möglichkeit zur persönlichen Erläuterung ihrer Argumente nicht einfach abgeschnitten werden. Zugleich würde durch den Verzicht auf die persönliche Anhörung der Eltern den Familiengerichten selbst die Möglichkeit genommen, vermittelnd auf eine Lösung (z.B. auf eine gemeinsame Sorge in Teilbereichen) hinzuwirken. Ebenso wenig könnte das Jugendamt noch unterstützend an einer Lösungsfindung, die bestenfalls allen Beteiligten gerecht wird und eine dauerhaft tragfähige Basis für eine einvernehmliche Wahrnehmung der gemeinsamen Sorge bietet, mitwirken. Ergehe dann unter all diesen Umständen und praktisch unter weitgehendem Ausschalten des Amtsermittlungsgrundsatzes eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung, würde diese dem staatlichen Wächteramt für das Kindeswohl nicht mehr gerecht werden können. Im Ergebnis bestätigt der Bundesrat die deutlichsten Kritiker des im Gesetzesentwurf vorgesehenen vereinfachten Verfahrens und bezeichnet es mit diesen als "Fremdkörper im Gesamtgefüge der kindschaftsrechtlichen Verfahren". Welches Resümee ist hieraus zu ziehen? Die Vereinfachung von Verfahrenswegen zur Beschleunigung einer gerichtlichen Entscheidung ist sicherlich im Grundsatz positiv, aber: "zu einfach" sollte man es (sich) auch nicht machen; erst recht nicht, wenn dabei ein solch sensibler Bereich wie die elterliche Sorge und das zu schützende Kindeswohl berührt werden. Wir dürfen also gespannt sein, welchen Verlauf das weitere Gesetzgebungsverfahren noch nimmt!
Autor: Christiane A. Lang
Christiane A. Lang, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Berlin