FamFG § 140 Abs. 2 Nr. 5 § 235 Abs. 2
Leitsatz
Bei der Entscheidung über die Abtrennung einer Folgesache vom Verbund gem. § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG ist im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen auch eine obstruktive Verfahrensverzögerung des Antragsgegners zu berücksichtigen.
OLG Hamm, Beschl. v. 12.3.2013 – II – 2 UF 107/12 (AG Marl)
1 Gründe:
I. Der am 19.4.1963 geborene Antragsteller und die am 23.2.1961 geborene Antragsgegnerin heirateten am 27.3.1992. Aus der Ehe sind zwei Kinder, der am 20.9.1992 geborene Sohn P und die am 6.2.1994 geborene Tochter Q, hervorgegangen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin trennten sich Mitte Januar 2009.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.11.2010 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Zustimmungserteilung zur gemeinsamen Veranlagung für das Jahr 2009 auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.12.2010 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie grundsätzlich hierzu bereit sei, indes nur unter der Voraussetzung, dass ihr die hieraus entstehenden steuerlichen und finanziellen Nachteile erstattet würden. Nach entsprechender Zustimmungserteilung seitens der Antragsgegnerin erließ das Finanzamt N die Einkommenssteuerbescheide für 2008 am 28.3.2011 und für 2009 am 18.3.2011.
Der Antragsteller reichte unter dem 4.9.2010 im Einzelnen im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 3.9.2010 bezeichnete Einkommensunterlagen ein und erteilte Auskunft, über deren Vollständigkeit die Beteiligten streiten.
Der Antragsteller hat gemeint, dass die Scheidungsvoraussetzungen vorlägen. Soweit die Antragsgegnerin die Erweiterung des Verbundes auf nachehelichen Unterhalt begehre, sei der entsprechende Antrag verspätet eingereicht worden. Dass er die Einkommenssteuererklärungen der Jahre 2008 und 2009 nicht eingereicht habe, habe seine Ursache darin gehabt, dass Unterlagen der Antragsgegnerin aus Vermietung und Verpachtung fehlten. Für 2008 sei zunächst keine gemeinsame Steuererklärung abgegeben worden. Für 2009 hätten zunächst noch Angaben der Antragsgegnerin zu ihren Einkünften gefehlt. Insofern habe er unter dem 4.9.2010 umfänglich Auskunft erteilt. Die Verbundfolgesache nachehelicher Unterhalt sei abzutrennen, da der Scheidungsantrag vom 1.12.2009 datiere und damit das Scheidungsverfahren nunmehr seit zwei Jahren und drei Monaten rechtshängig sei. Die Antragsgegnerin wirke nicht oder nur unzureichend mit. Sie habe erst mit am 27.8.2010 eingegangenen Schriftsatz einen Auskunftsstufenantrag gestellt. Obwohl das Gericht unter dem 8.12.2010 die Antragsgegnerin zur Stellung eines bezifferten Antrags aufgefordert habe, sei eine der Antragsgegnerin mögliche Bezifferung nicht erfolgt. Beachtlich sei überdies, dass die Antragsgegnerin die Auskunftsstufe – ausdrücklich – "für erledigt erklärt habe"; sofern sie gleichwohl danach noch Auskunftsansprüche verfolge, diene dies der Verfahrensverzögerung. Zudem habe – unstreitig – ein mehrfacher Anwaltswechsel stattgefunden. Insofern sei dies allein zur Verzögerung des Verfahrens erfolgt. Ein weiterer Aufschub stelle auch in Anbetracht der Bedeutung der Folgesachen eine unzumutbare Härte für ihn dar.
Der Antragsteller hat beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden und die Verbundfolgesache nachehelicher Unterhalt und, soweit noch nicht entscheidungsreif, die Verbundsache Versorgungsausgleich abzutrennen.
Die Antragsgegnerin hat erklärt, mit der Scheidung nur dann einverstanden zu sein, wenn eine Regelung über die Folgesachen Nachscheidungsunterhalt, Zugewinnausgleich und Hausratverteilung erzielt werde, und zunächst beantragt, den Antragsteller zur Auskunftserteilung über die Höhe seines durchschnittlichen Einkommens durch Vorlage im Einzelnen genannter Bezügemitteilungen und Steuerbescheide zu verpflichten.
Sie hat sodann die Auskunftsstufe zunächst teilweise, dann im Schriftsatz vom 29.12.2010 ohne Einschränkungen für erledigt erklärt und sodann mit Schriftsatz vom 9.2.2012 beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse ab 10/2009 durch Vorlage der einzelnen Gehaltsabrechnungen für die Zeit 10/2010 bis einschließlich 2/2012 sowie durch die Überreichung der Gewinn- und Verlustrechnungen für 2009 und 2010, der BWA für 2010 und 2011 und des Einkommenssteuerbescheides für 2009 und 2010 zu erteilen.
Der Antragsteller hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat gemeint, dass die Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 und weiterer Bankbescheinigungen seitens des Antragstellers vorzulegen seien. Soweit sie den Stufenantrag teilweise für erledigt erklärt habe, sei beachtlich, dass dieser noch nicht erledigt sei. Es fehlten nach wie vor der Einkommenssteuerbescheid für 2009 und die Vorlage der Jahresbilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen für das Veranlagungsjahr 2010. Daher sei – ohne die Vorlage dieser Unterlagen – eine Bezifferung nicht möglich.
Das AG – Familiengericht – Marl hat mit angefochtenem Beschluss die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Folgesache ...