Die Principles of European Familiy Law Regarding Property Relations Between Spouses sind in drei Kapitel untergliedert – ein Kapitel über generelle Rechte und Pflichten der Ehegatten, ein zweites über güterrechtliche Vereinbarungen und ein drittes über Güterrechtssysteme.
Zunächst gab Prof. Dr. Katharina Boele-Woelki einen Überblick über die generellen Rechte und Pflichten der Ehegatten. Nach dem Grundkonzept der Prinzipien stehen diese Rechte und Pflichten gerade nicht zur Disposition der Ehepartner. Sowohl die Gleichheit der Ehegatten, deren Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit als auch die Vorschriften bezüglich des Beitrags zum Lebensbedarf der Familie und zu deren Schutz, das Prinzip zur Vertretung der Ehegatten untereinander, die gegenseitige Informationspflicht und die Ehevertragsfreiheit sind damit obligatorisch. Prof. Dr. Boele-Woelki betonte in diesem Zusammenhang außerdem, dass innerhalb der Prinzipien der CEFL nicht zwischen gleichgeschlechtlichen und Paaren verschiedenen Geschlechts unterschieden würde, da der Begriff der Ehegatten beide Paarbeziehungen umfasse.
Eine Überleitung zum nächsten Kapitel über güterrechtliche Vereinbarungen bildet Principle 4:9, wonach es Ehegatten freisteht, Vereinbarungen zur Bestimmung ihrer ehelichen Vermögensbeziehungen zu treffen. Prof. Dr. Nigel Lowe zeigte in seiner Vorstellung dieses Kapitels auf, dass die CEFL insbesondere die Rolle des Notars (oder einer anderen rechtskundigen Person mit vergleichbarer Funktion, wie es Principle 4:11 ausdrücklich offen lässt) als gemeinsamen Kern des europäischen Familienrechts herausgearbeitet hat. So kommt dem Notar eine wesentliche Funktion sowohl bei der Ausfertigung der Vereinbarungen als auch bei der unparteiischen und getrennten Beratung der Ehegatten zu, was sicherstellen soll, dass jeder der Ehegatten die Folgen der Vereinbarung versteht und diese freiwillig unterzeichnet. Darüber hinaus sind die Ehegatten nach dem Konzept der Prinzipien verpflichtet, einander bei Abschluss einer solchen Vereinbarung ihre Vermögensgegenstände und Schulden zu offenbaren.
Das dritte Kapitel der Prinzipien, mit dem sich Prof. Dr. Dieter Martiny und Prof. Dr. Frédérique Ferrand auseinandersetzen, enthält zwei Güterstände als Vorgabe für einen gesetzlichen Güterstand – die Errungenschaftsbeteiligung und Errungenschaftsgemeinschaft. Wegen der wesentlichen Unterschiede der verschiedenen gesetzlichen Güterstände der Familienrechtssysteme in Europa hat die CEFL davon abgesehen, in den Prinzipien einen einzigen Modellgüterstand zu benennen. Die Errungenschaftsbeteiligung folgt dem Grundsatz der Trennung der Vermögenswerte: Sowohl Errungenschaften (während der Ehe erworbene Vermögensgegenstände) als auch Vorbehaltsvermögen (wozu unter anderem vor der Ehe erworbene Gegenstände und während des Bestehens des Güterstandes erhaltene Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse gehören) bleiben im Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten. Erst mit der Beendigung des Güterstandes ist der hälftige Wert der Errungenschaften abzüglich der Schulden des jeweiligen Ehegatten an den anderen auszuzahlen. Die Errungenschaftsgemeinschaft hingegen geht von dem Grundsatz aus, dass Vermögen, welches während der Ehe erworben wird, gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten ist bzw. wird. Privatvermögen der Ehegatten besteht folgerichtig hauptsächlich aus dem vor der Ehe erworbenen Vermögen und – unter anderem – auch während der Ehe erhaltenen Schenkungen und Zuwendungen von Todes wegen. Wird die Errungenschaftsgemeinschaft beendet, soll grundsätzlich das gemeinschaftliche Vermögen zu gleichen Teilen unter den Ehegatten aufgeteilt werden.
Erwähnenswert ist ferner, dass die Principles spezielle Härtefallklauseln enthalten, wonach die zuständige Behörde in einem solchen Härtefall eine Vereinbarung der Ehegatten aufheben oder abändern kann oder die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung anpassen kann. Prof. Dr. Lowe wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bewusst von einer Definition des Begriffs "Härtefall" abgesehen worden sei.