Der Sachverständige, der vom Gericht beauftragt wird, ist nur durch den Beweisbeschluss und die Bestellung zum Sachverständigen befugt, sich mit dieser bestimmten Familie zu befassen. Damit geht er verschiedene Verpflichtungen ein, sein Handeln wird von juristischen und ethischen Rahmenbedingungen geregelt und geleitet. Er kann zudem vom Gericht angeleitet und kontrolliert werden. Hierin unterscheidet er sich u.a. vom Verfahrensbeistand[1] oder dem Vertreter des Jugendamtes. Er hat außerdem keine hoheitlichen Aufgaben inne, anders als die Vertreter des Jugendamtes.

[1] KG FamRZ 2013, 46.

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