Neben den bereits im ersten Teil angesprochenen Qualifikationskriterien an den Sachverständigen gilt es für den Anwalt schon bei der Beauftragung auch die Fragestellung des Gerichts zu überprüfen. Dies umfasst auch den Personenkreis, der in die Begutachtung einbezogen werden soll, welche Konflikte in der Familie vorliegen und zu welchem Ziel der Sachverständige eingesetzt wird. All dies soll möglichst kurz und konkret benannt werden. Fragen nach dem Sorgerecht sollten an den Sachverständigen nicht gestellt werden, die Kindeswohlschwellen sollen, wenn sie in der Fragestellung genannt werden, richtig und dem Gesetz entsprechend formuliert sein.

Im Einzelfall hat es sich bewährt, dass die Eltern bereits gegenüber konkreten Personen (Therapeuten, Lehrern, Kindergartenerzieherinnen) eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber dem Gericht abgeben, die auch für den Sachverständigen gelten soll.

Um die Qualität der Gutachten zu verbessern, sollte bereits die Fragestellung an den Sachverständigen kritisch durch die Anwälte gewürdigt werden. Eine mögliche Korrektur der Fragestellung kann der Anwalt durchaus beim Richter in der mündlichen Verhandlung diskutieren oder er kann ihn gar bei der Formulierung der Fragestellung unterstützen. Im Nachhinein kann das Gericht auf eine Konkretisierung der Fragestellung hingewiesen werden.

Bei diesem Beitrag handelt es sich um die Fortsetzung (Teil II) des Aufsatzes aus FF 2013, 194 ff.

Autor: Dr. Joseph Salzgeber , Diplom-Psychologe, München

FF 11/2013, S. 442 - 445

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