Gelegentlich wird gefordert, dass die Fragestellung sehr differenziert ausformuliert werden muss und alle wesentlichen Aspekte umfassen sollte. Für einen konkreten Beweisbeschluss spricht, dass er dem Familienrichter ermöglicht, den Sachverständigen anzuleiten und zu überprüfen,[13] ob der Sachverständige für den speziellen Fall überhaupt sachverständig ist. Ein konkreter Beschluss kann nach einigen Einschätzungen Kosten und Dauer einer Begutachtung verkürzen, da ein konkret gefasster Beschluss verhindert, dass der Sachverständige Tätigkeiten ausführt, die das Familiengericht eigentlich nicht wünscht und nicht benötigt. Umgekehrt wird gelegentlich befürchtet, dass die vom Familienrichter zu detailliert formulierte Beweisfrage den Sachverständigen zu sehr einengt und die schriftlichen Ausführungen umfangreicher und damit kostenintensiver werden, da viele Kindeswohlaspekte mehrfach zu beantworten sind. Zudem werden entscheidungserhebliche Tatsachen oft erst im Laufe der Begutachtung erkennbar.[14] Viele zu berücksichtigende Gesichtspunkte sind miteinander verwoben, z.B. ist Förderkompetenz nicht unabhängig vom Familienklima oder vom Kindeswillen zu beurteilen, auch wenn diese Kriterien eventuell nicht eigens erwähnt wurden.

Eine pauschale Empfehlung, in welcher Ausführlichkeit das Beweisthema abgefasst werden soll, kann aus sachverständiger Sicht nicht gegeben werden. Dies hängt einerseits davon ab, wie konkret der Familienrichter bereits in der Verhandlung den Begutachtungsauftrag mit den Betroffenen besprochen hat. Andererseits wird die Ausformulierung davon abhängen, wie weit die Arbeitsweise und die Person des Sachverständigen dem Familienrichter und den Anwälten bekannt sind. Weiß der Familienrichter um die forensische Erfahrung und um die Fachkenntnisse des Sachverständigen, haben sich allgemeine Fragestellungen, wie etwa:

Zitat

"Zur Vorbereitung der Entscheidung zur elterlichen Sorge ist ein Sachverständigengutachten zu erholen (der Sachverständige soll auch Vorschläge für eine Umgangsregelung machen). Auf § 163 Abs. 2 FamFG wird Bezug genommen",

bewährt, da der Sachverständige bei eventuellem Auftreten von Unklarheiten im Rahmen der Begutachtung Rücksprache mit dem Gericht halten wird.

[13] Böhm, Rechtliche Probleme der Anordnung, Erstellung und Verwertung von Sachverständigengutachten im Rahmen familiengerichtlicher Entscheidungen in Sorgerechtssachen, DAVorm 1985, 731; ebenso: Frieling et al., Der gerichtliche Sachverständige, 2007.
[14] Oenning, Anforderungen an Gutachten aus Anwaltssicht – Probleme in der Praxis, FPR 1996, 165.

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