Zum Beweisbeschluss und dessen Bedeutung für den Sachverständigen
Einführung
Der Sachverständige, der vom Gericht beauftragt wird, ist nur durch den Beweisbeschluss und die Bestellung zum Sachverständigen befugt, sich mit dieser bestimmten Familie zu befassen. Damit geht er verschiedene Verpflichtungen ein, sein Handeln wird von juristischen und ethischen Rahmenbedingungen geregelt und geleitet. Er kann zudem vom Gericht angeleitet und kontrolliert werden. Hierin unterscheidet er sich u.a. vom Verfahrensbeistand oder dem Vertreter des Jugendamtes. Er hat außerdem keine hoheitlichen Aufgaben inne, anders als die Vertreter des Jugendamtes.
I. Persönliche Beauftragung
Bei der gerichtlichen Beauftragung gilt, dass der Sachverständige persönlich, also namentlich, zu beauftragen ist, da er alleinverantwortlich und damit persönlich haftend das Gutachten zu erstellen hat. Häufig werden Institutionen oder Kliniken beauftragt. Damit ist automatisch die Leitung dieser Institution als Sachverständiger beauftragt. Es steht dieser aber nicht frei, die Begutachtung einem Kollegen oder Mitarbeiter weiterzureichen. Einem Sachverständigen darf nicht die freie Auswahl eines gleichverantwortlichen Mitgutachters überlassen werden, ohne dass sich das Gericht zuvor über die Qualifikation des Mitgutachters ein Urteil bilden kann. Gemäß § 407a Abs. 2 ZPO darf der beauftragte Sachverständige schon gar nicht von sich aus einen anderen Sachverständigen beauftragen, das Gutachten an seiner Stelle alleinverantwortlich zu erstellen.
In der Praxis ist jedoch folgende Handlungsweise üblich und statthaft (siehe auch § 1 Abs. 1 JVEG): Eine Institution oder Sachverständigengemeinschaft wird durch das Gericht beauftragt, diese benennt den Psychologen, der durch Unterschrift auch die Verantwortung übernimmt, und das Gericht ergänzt im Nachgang den Beschluss um den Namen des Sachverständigen. In diesem Falle unterscheiden sich Beauftragung (Institution) und Benennung (Sachverständiger). Sollte es das Gericht nach Nennung eines Psychologen unterlassen, den Beweisbeschluss um den Namen zu ergänzen, wäre die Person dennoch hinreichend bestimmt.
Der Sachverständige darf aber gemäß § 407a Abs. 2 Satz 2 ZPO Hilfskräfte, die er bezahlt, heranziehen. Hilfskraft ist dabei auch eine Person, die auf demselben Sachgebiet tätig ist wie der beauftragte Sachverständige und die der beauftragte Sachverständige bei der Zuarbeit daher eigenverantwortlich fachlich anleiten und kontrollieren kann. Prüfmaßstab für den zulässigen Einsatz einer Hilfskraft kann die Frage sein, ob der Sachverständige, der die Verantwortung mit seiner Unterschrift übernommen hat, in der Lage ist, sein Gutachten mündlich zu erstatten und zu ergänzenden Fragen Stellung zu nehmen.
II. Fristsetzung
§ 163 Abs. 1 FamFG verlangt, dem Sachverständigen eine Frist zu setzen, innerhalb der er sein Gutachten zu erstellen hat. Von dieser Fristsetzung sollte nur ausnahmsweise in begründeten Fällen abgewichen werden. Sollte der Sachverständige eine gesetzte Frist nicht einhalten können, muss er das Gericht darüber informieren.
Bereits bei der Beauftragung des Sachverständigen soll mit der Fristsetzung sowohl für alle Beteiligten ein Zeichen für deren zügige Mitarbeit gesetzt, aber auch die tatsächliche Erstellung des Gutachtens beschleunigt werden. Hintergrund für die Aufnahme der Zeitvorgabe in das Gesetz waren wohl Gutachtensverzögerungen, die sich daraus ergeben hatten, dass einige Sachverständige nach der Beauftragung erst spät mit der konkreten Begutachtung begonnen haben oder auch nach den letzten Terminen mit den Familienmitgliedern bei der Ausarbeitung des schriftlichen Gutachtens Zeit verstreichen ließen. Ist aber der Sachverständige umgehend mit der Familie befasst und begleitet die Familie im Rahmen eines prozessorientierten Vorgehens, so spielt der Zeitablauf häufig keine entscheidende Rolle. Viele Familienrichter und Anwälte, die weniger Wert auf umgehende Erledigung ihrer Fälle legen, sondern viel mehr schlichtende Aktionen des Sachverständigen schätzen, zeigen sich häufig auch dann mit dem Ablauf zufrieden, wenn in länger dauernden Begutachtungen begleitend an Lösungen gearbeitet wird.
Nicht immer hat der Sachverständige Verzögerungen zu verantworten. Teilweise vermeiden Eltern Termine oder schieben sie hinaus, oft spielen Erkrankung, Ferienzeiten, anstehende Verpflichtungen bei Eltern oder Kindern eine Rolle, oder...