Der Entscheidung ist zu beiden Fragestellungen zuzustimmen. Soweit sie die in Leitsatz a) behandelte Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und den von dem Kind nach Eintritt seiner Volljährigkeit während des Rechtsbeschwerdeverfahrens gestellten Unterhaltsantrag betrifft, gilt das schon deshalb, weil das Kind gute persönliche Gründe haben kann, sich nicht ohne sein Zutun oder sogar gegen seinen Willen plötzlich als Beteiligter eines gegen seinen Elternteil gerichteten Unterhaltsverfahrens wiederzufinden. Wie der BGH (Rn 9) zu Recht ausführt, würde ein Parteiwechsel kraft Gesetzes dem Grundgedanken von § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB widersprechen, das Kind aus dem Streit seiner Eltern herauszuhalten. Dem kann nur durch die Zulassung eines nicht an die Einwilligung des Verfahrensgegners gebundenen gewillkürten Parteiwechsels Rechnung getragen werden.
Der Leitsatz b) befasst sich mit der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Antragsgegners. Dieser bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II und ist seinem nicht in seinem Haushalt lebenden Kind jedenfalls dem Grunde nach unterhaltspflichtig. Leistungen nach §§ 19 ff. SGB II bestehen im Wesentlichen aus der Regelleistung von z. Zt. 382 EUR zuzüglich Kosten der Unterkunft und ggf. Leistungen wegen Mehrbedarfs und einmaligen Bedarfs. Auf Seiten des Unterhaltspflichtigen bilden sie nach h.M. zwar unterhaltsrelevantes Einkommen, erreichen aber – wie auch im Fall des Antragsgegners – in aller Regel nicht einmal den niedrigsten Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle von 800 EUR, ändern also nichts an seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsunfähigkeit, wenn und soweit ihm nicht wegen Verstoßes gegen seine Erwerbsobliegenheit ein fiktives Einkommen zugerechnet wird. Der BGH (Rn 19 ff.) billigt die Einschätzung des OLG, der Antragsgegner könne aufgrund seiner beruflichen Biographie selbst aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit kein Einkommen in einem Umfang erzielen, der ihm Unterhaltsleistungen an die Antragstellerin ermögliche. Ein fiktives Einkommen aus einer solchen Erwerbstätigkeit sei ihm deshalb nicht zuzurechnen. Verfügt der Unterhaltspflichtige neben den ihm zustehenden Sozialleistungen über Einkommen aus einer Geringverdienertätigkeit – als sog. Aufstocker –, wird ihm nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II als Arbeitsanreiz ein Teil davon – bei einem Einkommen von z.B. 450 EUR sind es 170 EUR – nicht auf die Sozialleistungen angerechnet. Auch nach Ansicht des BGH (Rn 22) kann die Summe aus diesen Freibeträgen und den Sozialleistungen jedenfalls in begrenztem Umfang die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begründen. Im Fall des Antragsgegners scheide dies jedoch aus. Die Antragstellerin habe nichts dafür vorgetragen, dass der Antragsgegner durch eine Nebentätigkeit ein (fiktives) Einkommen erzielen könne, das seinen notwendigen Selbstbehalt, der in seinem Fall zwischen dem Nichterwerbstätigen- und dem Erwerbstätigenselbstbehalt anzusiedeln sei, übersteige.
Sozialrechtlich gesehen ist der Leistungsberechtigte hilfebedürftig. Denn im Gegensatz zum Unterhaltsrecht wirken im Sozialrecht bedürftigkeitsmindernd nur tatsächlich erzielte Einkünfte, die sog. "bereiten" Mittel. Aus einem Vollstreckungstitel über Unterhalt kann das Einkommen des Unterhaltsschuldners grundsätzlich jederzeit gepfändet werden. Deshalb geht das SGB II davon aus, dass der unterhaltspflichtige Leistungsberechtigte nicht über bereite Mittel für seinen eigenen Unterhalt verfügt, soweit seine Unterhaltsverpflichtung tituliert ist. Diesem Grundsatz trägt § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II dadurch Rechnung, dass Aufwendungen des Leistungsberechtigten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht bis zu der titulierten Höhe von seinem Einkommen abgesetzt werden. Soweit sein (auch um die Freibeträge nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II reduziertes) Einkommen den geschuldeten Unterhalt nicht übersteigt, sind ihm die bisherigen Sozialleistungen weiterhin ungekürzt zu gewähren. Ohne dadurch finanzielle Nachteile zu erleiden, kann er den Unterhaltsanspruch des Berechtigten deshalb aus seinem Einkommen erfüllen. Einem Leistungsberechtigten ohne eigenes Einkommen steht diese an erzieltes Einkommen gebundene Vergünstigung dagegen nicht zu.
Nunmehr hatte sich der BGH mit der in der Rechtsprechung umstrittenen Frage auseinanderzusetzen, ob der einkommenslose Antragsgegner im Unterhaltsinteresse der Antragstellerin gehalten ist, einer Nebentätigkeit nachzugehen und seine Unterhaltsverpflichtung titulieren zu lassen, um sein nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II nicht auf seine Sozialleistung anrechenbares Einkommen daraufhin als Unterhalt an die Antragstellerin abführen zu können. Zu Recht hat der BGH eine solche Obliegenheit mit der Begründung verneint, die Leistungsfähigkeit eines dem Grunde nach Unterhaltspflichtigen zur Zahlung von Unterhalt sei allein nach unterhaltsrechtlichen Regeln zu beurteilen (Rn 27 ff.). In der Tat dient § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II nich...