ZPO § 323 a.F.; FamFG § 238 Abs. 2 § 239
Leitsatz
Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsantrag des Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang zurückgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung ein späteres Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten nicht (im Anschluss an Senatsurt. v. 23.11.1994 – XII ZR 168/93, FamRZ 1995, 221).
BGH, Beschl. v. 29.5.2013 – XII ZB 374/11 (OLG Hamm, AG Borken)
Anmerkung
Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist abgedruckt in FamRZ 2013, 1215 m. Anm. Hoppenz, S. 1217.
2 Anmerkung
1. Die Entscheidung behandelt einen nicht seltenen Fall: Der unterhaltspflichtige Mann scheitert im Vorverfahren mit seinem auf Wegfall des nachehelichen Unterhalts gerichteten Abänderungsantrag, wobei nach der Berechnung des Gerichts der unterhaltsberechtigten Frau sogar noch ein höherer Unterhalt als der im Vergleich titulierte zusteht. Dies nimmt die Frau zum Anlass, in einem neuen von ihr anhängig gemachten Abänderungsverfahren höheren Unterhalt zu verlangen. Die Rechtsprechung des BGH zu der Zulässigkeit eines solchen Abänderungsantrags war bisher nicht einheitlich und vor dem Hintergrund der ohnehin nicht immer übersichtlichen Rechtsprechung zur Abänderung von Unterhaltstiteln geeignet, zusätzliche Probleme für die Praxis zu bereiten.
a) Einerseits wurde die Linie verfolgt, dass ein Abänderungsbegehren nicht allein auf bereits im Zeitpunkt der vorangegangenen Abänderungsentscheidung vorhandene Umstände, die auch als "Alttatsachen" bezeichnet werden, gestützt werden könne. Dies sollte auch dann gelten, wenn im vorangegangenen Verfahren das Abänderungsbegehren des Antragsgegners des neuen Abänderungsverfahrens erfolglos geblieben war. Eine davon zu trennende Frage ist, ob die Alttatsachen im Rahmen eines durch neue veränderte Umstände eröffneten Abänderungsverfahrens bei der Begründetheit des Antrags zu berücksichtigen sind. Auch insoweit wird teilweise von Präklusion gesprochen, was jedoch problematisch ist, da die Gefahr besteht, dass die mangelnde Differenzierung dazu führen kann, dass die auf die Zulässigkeit eines Abänderungsbegehrens bezogenen Grundsätze nicht hinreichend von den Grundsätzen zur Bindungswirkung im Rahmen der Begründetheit getrennt werden.
b) Der vorstehende Grundsatz wurde später dahin eingeschränkt, dass er nur gelte, wenn die Zurückweisung des Abänderungsantrags in dem Vorverfahren auf einer sachlichen Prüfung des Unterhaltsanspruchs nach Grund und Höhe beruhe, was z.B. dann nicht der Fall ist, wenn das frühere Abänderungsbegehren als unsubstanziiert zurückgewiesen worden ist. Begründet wurde dieses Ergebnis – wie im vorliegenden Fall – damit, dass die Präklusionswirkung nicht weiter reiche als die Rechtskraft der früheren Entscheidung, die im konkreten Fall nicht den vom unterhaltspflichtigen Antragsteller erhobenen Begrenzungseinwand nach § 1578b BGB betreffe, der vom Gericht im Vorverfahren nicht geprüft worden und damit für die Entscheidung ohne Bedeutung geblieben sei.
c) Bereits erhebliche Zeit vor der letztgenannten Entscheidung hatte der BGH eine weitere Ausnahme von der Präklusionswirkung des § 323 Abs. 2 ZPO, der im Wesentlichen der heute für das Unterhaltsrecht geltenden Regelung in § 238 Abs. 2 FamFG entspricht, für den Fall gemacht, dass der Antragsgegner des vorangegangenen erfolglosen Abänderungsverfahrens nach Abschluss dieses Verfahrens seinerseits einen gegenläufigen Abänderungsantrag stellt, also auf Erhöhung des Unterhalts statt der vom Gegner zuvor verfolgten Herabsetzung. Begründet wurde dieses Ergebnis damit, dass es der Antragsteller des Vorverfahrens nicht in der Hand haben dürfe, dem Antragsgegner mit einem unbegründeten Abänderungsantrag die Möglichkeit abzuschneiden, bereits eingetretene Änderungen, die eine Abänderung in die andere Richtung rechtfertigten, in einem eigenen Abänderungsverfahren geltend zu machen. Besonders überzeugend war diese Argumentation nicht, da für den Antragsgegner des Vorverfahrens ohne Weiteres die Möglichkeit bestanden hätte, die für ihn günstigen Änderungen mit einem eigenen Abänderungswiderantrag im Rahmen des vorangegangenen Abänderungsverfahrens zu verfolgen. Dies hätte im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats gestanden, nach welcher der Antragsgegner eines Abänderungsverfahrens mit Anhängigkeit der Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung das Wahlrecht, bereits eingetretene Änderungen zu seinen Gunsten entweder mit der Beschwerde oder mit einem eigenen Abänderungsantrag zu verfolgen, verliert und gehalten ist, zur Geltendmachung bereits eingetretener Änderungen eine Anschlussbeschwerde einzulegen. Damit soll eine Konzentration der Prüfung und Entscheidung über den einheitlichen Unterhaltsanspruch möglichst in einem Verfahren erreicht werden.
d) Der jetzt vom BGH entschiedene Fall ist mit dem vorstehend unter 1. c) geschilderten Sachverhalt vergleichbar. Der BGH kommt zu dem gleichen Ergebnis, weicht jedoch in seiner Begründung v...