Die Darstellung der Entwicklungsgeschichte belegt klar: Mit der Novelle wird lediglich die geltende Rechtsprechung nachgezeichnet und legiferiert. Da die Neuregelung in der Sache keine Änderung bringt, besteht kein "Übergangsproblem"; eine Übergangsregelung erübrigt sich und das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ist auch nicht geeignet, Abänderungsanträge zu rechtfertigen.[47]
Der Bundesgerichtshof hat diese Sichtweise bestätigt und in den ersten, nach der Novelle erlassenen Entscheiden sehr rasch klargestellt, dass die in seiner bisherigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze durch die am 1. März 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578b Abs. 1 BGB keine grundlegende Änderung erfahren haben, sondern unverändert gültig bleiben.[48] Die Obergerichte haben sich, soweit derzeit ersichtlich, dem angeschlossen.[49]
Ob und inwieweit mit der Neuregelung im Vergleich mit § 1578b Abs. 1 BGB in der ursprünglichen Fassung tatsächlich eine Verbesserung verbunden ist und sich die "Altehenproblematik", aber auch die mit einer klassischen Hausfrauenehe von langer Dauer einhergehenden Schwierigkeiten besser in den Griff bekommen lassen, wird sich erst in der Praxis, namentlich derjenigen der Instanzgerichte, weisen.[50] Das Problembewusstsein wurde jedenfalls geschärft. Die Beschlüsse des Arbeitskreises 13 des 20. Deutschen Familiengerichtstages 2013 erscheinen daher nur konsequent, wenn es dort einerseits heißt, dass im Rahmen des § 1578b BGB zwar die besondere Schutzbedürftigkeit von Altehen zu berücksichtigen sei, aber andererseits auch, dass es eine absolute Ehedauer, jenseits derer eine Unterhaltsbegrenzung oder -befristung per se ausgeschlossen sei, auch nach Inkrafttreten der Novelle zum 1. März 2013 nicht gebe.[51]
Autor: Dr. Martin Menne, Richter am Kammergericht, Berlin, und Klaus Schnitzler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen[1]
FF 11/2013, S. 433 - 441
▪ | BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 309/11, FamRZ 2013, 1291 = FF 2013, 367 (bei juris Rn 26) (dazu Erdrich, FamFR 2013, 361 ff.); |
▪ | BGH, Urt. v. 20.3.2013 – XII ZR 120/11, FamRZ 2013, 864 = FF 2013, 363 (bei juris Rn 35): "Die stärkere Betonung der Ehedauer in der seit 1. März 2013 geltenden Neufassung von § 1578b Abs. 1 BGB dient nach der Gesetzesbegründung der Klarstellung und soll jedenfalls keine wesentliche Änderung des nach der Senatsrechtsprechung bestehenden Rechtszustands bewirken" sowie grundlegend |
▪ | BGH, Urt. v. 20.3.2013 – XII ZR 72/11, FamRZ 2013, 853 = FF 2013, 308 (bei juris LS 3 und Rn 34 f.): "Aus der Begründung des Gesetzes ergibt sich demgegenüber nicht, dass dem Begriff der “Dauer der Ehe‘ durch die Aufnahme als selbständiges Billigkeitskriterium in § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB ein anderer Inhalt hätte verliehen werden sollen und der Gesetzgeber den Begriff der Ehedauer abweichend von der – in der Gesetzesbegründung ausdrücklich in Bezug genommenen – Senatsrechtsprechung zur Berücksichtigung der Ehedauer im Rahmen der nachehelichen Solidarität interpretieren wollte." (Rn 35); |
▪ | BGH, Beschl. v. 13.3.2013 – XII ZB 650/11, FamRZ 2013, 935 = FF 2013, 259 (LS) (bei juris Rn 45) (kurzer Hinweis auf die Neufassung) sowie ergänzend Eschenbruch/Schürmann/Menne-Schürmann, Unterhaltsprozess (6. Aufl. 2013), Kap. 1 Rn 1292. |
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