I. Einleitung
Mit der am 1. März 2013 in Kraft getretenen Änderung von § 1578b BGB wurde die erst am 21. Dezember 2007 durch die Unterhaltsrechtsreform eingeführte Bestimmung zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit geändert. Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform 2008 hat sich der Gesetzgeber damit erneut des nachehelichen Unterhaltsrechts angenommen und einen der "Ecksteine" der Unterhaltsrechtsreform, mit dem das nacheheliche Unterhaltsrecht stärker für Billigkeitserwägungen geöffnet werden sollte, nachjustiert.
Nach der schweren Geburt der Unterhaltsrechtsreform, dem heftigen Streit und den vielfältigen, oft sehr emotional geführten Diskussionen im Zuge ihrer Verabschiedung verwundert es nicht, dass auch die Novellierung des § 1578b BGB für neuen Zündstoff sorgt. Tatsächlich wurde die Erörterung in der Literatur alsbald wieder durch eine klare Frontstellung geprägt: Teilweise wurde herausgestrichen, bei der Neuregelung handele es sich lediglich um eine Klarstellung, die noch nicht einmal zwingend notwendig sei, wohingegen andere Stimmen in der Literatur meinten, ein "Zurückrudern des Gesetzgebers" und eine "Reform der Reform" erkennen zu können. Siegfried Kauder, Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in der 17. Legislaturperiode, machte deutlich, dass es dem Gesetzgeber um eine Klarstellung ging und nicht um inhaltliche Änderungen des materiellen Unterhaltsrechts; sie sei erforderlich geworden, um die "entstandenen Unsicherheiten zu beseitigen."
Mit dem vorliegenden Beitrag soll untersucht werden, welche Unsicherheiten entstanden sind, die den Gesetzgeber veranlassten, sich so rasch erneut des Unterhaltsrechts anzunehmen; gleichzeitig soll versucht werden, auf diese Weise Hinweise für die Auslegung der Neuregelung aufzuzeigen.
II. Gesetz und Gesetzgebungsverfahren
Bisheriges Recht - in Kraft vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2013 - |
Neues Recht - in Kraft seit 1. März 2013 - |
§ 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit. (1) 1Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. 2Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. 3Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. (2) … (3) … |
§ 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit. (1) 1Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unte... |