1. a) Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familienstreitsachen. b) Wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag verfahrensfehlerhaft vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies eine selbstständige Beschwer, die mit der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann [Fortführung der Senatsurt. v. 1.10.2008 – XII ZR 172/06, FamRZ 2008, 2268 und v. 14.12.1983 – Ivb ZR 62/82, FamRZ 1984, 254 und Abgrenzung zu dem Senatsurt. v. 26.6.2013 – XII ZR 133/11, zur Veröffentlichung bestimmt] (BGH, Beschl. v. 4.9.2013 – XII ZB 87/12 – juris).
  2. Das Amtsgericht ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt befugt, im Rahmen der Entscheidung in einer Kindschaftssache, die gemäß § 40 Abs. 1 FamFG bereits bei Bekanntgabe wirksam wird, im Tenor einen abweichenden Zeitpunkt der Wirksamkeit (hier: mit Rechtskraft der Entscheidung) auszusprechen. Erfolgt dennoch ein derartiger Ausspruch, kann das Beschwerdegericht dies im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 64 Abs. 3 FamFG klarstellend korrigieren (OLG Celle, Beschl. v. 2.5.2013 – 10 UF 100/13, ZKJ 2013, 359 = FamRB 2013, 323 [Abramenko]).
  3. a) Die Rechte eines Umgangspflegers ergeben sich abschließend aus § 1684 Abs. 3 BGB, so dass dieser nur berechtigt ist, für die Dauer des Umgangs die Herausgabe des Kindes zu verlangen und dessen Aufenthalt insoweit zu bestimmen. Infolgedessen stellt es eine ungenügende Sachentscheidung in Form einer verdeckten Teilentscheidung des Familiengerichts dar, wenn dieses nur einen Umgangspfleger bestellt, ohne den Umgang in zeitlicher Hinsicht auszugestalten. Eine solche Teilentscheidung berechtigt das Beschwerdegericht zur Zurückverweisung. b) Erachtet das Familiengericht eine Umgangsbegleitung für notwendig, hat es die Person eines mitwirkungsbereiten und fachlich geeigneten Dritten von Amts wegen zu ermitteln, wobei die Beteiligten eine Mitwirkungsobliegenheit trifft. Diese geht soweit, einen solchen Dritten selbst zu finanzieren oder aber gegenüber dem Jugendamt durch Verfolgung des Anspruchs aus § 18 Abs. 3 S. 3 SGB VIII einen Dritten benannt zu erhalten. Erhält das Familiengericht auch dadurch keine Kenntnis von einem solchen Dritten, hat es eine andere Sachentscheidung anhand der objektiven Feststellungslast zu treffen (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 17.5.2013 – 4 UF 45/13, FamFR 2013, 381 [van Els] = FamRB 2013, 319 [Chloé Di Cato]).
  4. Das Gericht darf auch im einstweiligen Anordnungsverfahren in der Endentscheidung ein Gutachten eines mit substanziierten Gründen und nicht rechtsmissbräuchlich abgelehnten Sachverständigen nicht verwerten, ohne zuvor die Befangenheitsablehnung beschieden zu haben (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.7.2013 – 6 UF 126/13, FamFR 2013, 473 [Rixe]).
  5. Eine Beschwerde gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren ist unzulässig, wenn der zum Unterhalt verpflichtete Beschwerdeführer erstmals und ausschließlich mit der Beschwerde den Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit geltend macht, da hierauf die Beschwerde gem. § 156 FamFG nicht gestützt werden kann. In diesem Falle findet ausschließlich die Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statt, über die das Amtsgericht abschließend zu entscheiden hat (OLG Naumburg, Beschl. v. 5.6.2013 – 3 WF 132/13, FamFR 2013, 451 [Fischer]).

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