[1] A. Die mittlerweile im Rentenalter stehenden Beteiligten streiten im Rechtsbeschwerdeverfahren um die Abänderung einer Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum seit dem 7.4.2011.
[2] Der 1942 geborene Antragsteller und die 1946 geborene Antragsgegnerin heirateten am 30.12.1975. Ihre Ehe, aus der eine im Jahre 1978 geborene Tochter hervorgegangen ist, wurde auf einen am 3.4.2008 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts vom 12.3.2010 rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsverbund wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsteller zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts an die Antragsgegnerin verurteilt, dessen Höhe im Berufungsverfahren durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 29.10.2010 rechtskräftig auf monatlich 1.853 EUR festgesetzt wurde, davon 1.265 EUR Elementarunterhalt und 588 EUR Krankenvorsorgeunterhalt.
[3] Die Antragsgegnerin hatte in den 1970er Jahren an der Universität Frankfurt Philosophie, Psychologie und Romanistik studiert. Nach der Heirat mit dem Antragsteller, einem Umzug nach Hamburg und der anschließenden Geburt der gemeinsamen Tochter gab sie ihr Studium und ihr Promotionsvorhaben auf. Während der Ehezeit versorgte sie die Tochter und war daneben als freiberufliche Übersetzerin – hauptsächlich für den während der Ehe als Hochschullehrer tätig gewesenen Antragsteller – beschäftigt.
[4] Der Antragsteller ist seit dem Jahr 2008 pensioniert. Er bezieht seither ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften und ist noch freiberuflich wissenschaftlich tätig. Am 28.12.2010 heiratete der Antragsteller seine jetzige Ehefrau, eine bei ihm angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterin, die das Studium der Geschichte und Philosophie mit dem Magister abgeschlossen hat. Aus der neuen Ehe ging das am 22.7.2011 geborene Kind G. hervor. Seit der Geburt des gemeinsamen Kindes übt die im Jahr 1976 geborene Ehefrau des Antragstellers, die zunächst Mutterschaftsgeld und danach bis zum 21.7.2012 Elterngeld in Höhe von monatlich 608,76 EUR bezogen hatte, keine Berufstätigkeit mehr aus.
[5] Seit dem 1.12.2011 bezieht die Antragsgegnerin eine gesetzliche Altersrente in Höhe von monatlich zunächst 1.449,14 EUR (zuzüglich eines Zuschusses zu ihrer privaten Krankenversicherung in Höhe von 105,79 EUR), die ganz überwiegend auf den im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanrechten beruht. Das bis dahin aufgrund des Pensionistenprivilegs ungekürzt gezahlte monatliche (Brutto-)Ruhegehalt des Antragstellers, welches zuvor noch 3.877,46 EUR betragen hatte, wird seit Dezember 2011 wegen des Versorgungsausgleichs um 1.444,24 EUR gekürzt.
[6] Auf den am 7.4.2011 zugestellten Abänderungsantrag des Antragstellers hat das AG die im Urteil des OLG vom 29.10.2010 festgesetzte Unterhaltspflicht für die Zeit seit dem 7.4.2011 auf monatlich 1.614 EUR (davon 588 EUR Krankenvorsorgeunterhalt) und seit dem 20.7.2011 auf monatlich 1.155,16 EUR (davon 588 EUR Krankenvorsorgeunterhalt) herabgesetzt; für den Zeitraum seit dem 1.12.2011 hat es den Antragsteller nur noch zur Zahlung eines Krankenvorsorgeunterhalts in monatlicher Höhe von 207 EUR verpflichtet gehalten.
[7] Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Antragsgegnerin erstrebt, den Abänderungsantrag des Antragstellers für den Zeitraum bis zum 14.12.2011 insgesamt abzuweisen und den in der Ausgangsentscheidung titulierten Unterhaltsanspruch für den Zeitraum seit dem 15.12.2011 noch in Höhe von 677,70 EUR (davon 637,70 EUR Krankenvorsorgeunterhalt) aufrechtzuerhalten. Der Antragsteller hat Zurückweisung der Beschwerde beantragt und sich der Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Ziel angeschlossen, seine Unterhaltspflicht für den Zeitraum seit dem 1.12.2011 vollständig wegfallen zu lassen. Das OLG hat der Beschwerde weitgehend stattgegeben und die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Es hat eine Abänderung der Ausgangsentscheidung für die Zeit bis zum 30.11.2011 insgesamt abgelehnt und der Antragsgegnerin für die Zeit seit dem 1.12.2011 (allein) einen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 512,27 EUR bzw. von 506,85 EUR zuerkannt.
[8] Dagegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers. Er erstrebt für den Zeitraum bis zum 30.11.2011 eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung und für die Zeit seit dem 1.12.2011 weiterhin den vollständigen Wegfall seiner Unterhaltspflicht.
[9] B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie den Unterhaltszeitraum vom 7.4.2011 bis zum 21.7.2011 betrifft; im Übrigen führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
[10] I. 1. Das Beschwerdegericht hat eine Abänderung der Ausgangsentscheidung für den Unterhaltszeitraum zwischen Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages am 7.4.2011 und der Geburt des Kindes G. am (richtig:) 22.7.2011 abgelehnt und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: (wird ausgeführt).
[13] 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
[14] Der A...