1. Die Höhe der aus der Staatskasse im Rahmen der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe an den beigeordneten Rechtsanwalt zu erstattenden Gebühren bestimmt sich nach dem Beschluss, durch den die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Eine Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe für die Differenzverfahrensgebühr und die Terminsgebühr aus dem nicht anhängigen Vergleichsgegenstand ist grundsätzlich nicht möglich, da mangels Anhängigkeit des vom Mehrvergleich betroffenen Regelungsgegenstands eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht stattfinden kann. Die Bewilligung der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines Mehrvergleichs umfasst (von den Fällen des § 48 Abs. 3 RVG abgesehen) nicht die Differenzverfahrens- und Differenzterminsgebühr. Eine Regelungslücke kann nach Änderung des § 48 Abs. 3 RVG durch das 2. KostRMoG nicht mehr angenommen werden; der Gesetzgeber hat in Kenntnis der streitigen Problematik von einer Regelung zugunsten der beigeordneten Rechtsanwälte abgesehen (OLG Koblenz, Beschl. v. 19.5.2014 – 13 WF 369/14, NZFam 2014, 749 [Fuchs]; str.).
  2. Hatte der als Vater festgestellte Mann keine konkreten Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr der Mutter, kann die Billigkeitsabwägung gebieten, ihm die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der Aufwendungen der Kindesmutter aufzuerlegen (OLG Celle, Beschl. v. 12.5.2014 – 15 UF 9/14, MDR 2014, 968).
  3. Ist in einer Kindschaftssache nach Antragsrücknahme über die Kosten zu entscheiden, so ist der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass in familienrechtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, besondere Zurückhaltung geboten ist (OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.1.2014 – 10 WF 221/13, BeckRS 2014, 14887, NZFam 2014, 804 [Clauss-Hasper]).

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