Das Gericht muss auch im Rahmen dieser Bestimmung die Interessenvertretung des Kindes gefährdende Konfliktlage konkret feststellen. Allerdings soll es bei der Verfahrensbeistandsbestellung im Gegensatz zu der Ergänzungspflegerbestellung ausreichen, wenn die konkrete Möglichkeit eines erheblichen Gegensatzes besteht. Es reicht daher aus, wenn sich ein erheblicher Interessengegensatz abzeichnet, ohne dass die Unüberbrückbarkeit erwiesen oder die erhebliche Folge feststehen muss.[93] Denn um eine effektive Vertretung des Kindes zu gewährleisten, genügt es nicht, einen Verfahrensbeistand erst zu bestellen, wenn der Interessengegensatz bereits definitiv feststeht. Daher ist bei einem Streit der Eltern nach § 1628 BGB dem Kind ein Verfahrensbeistand zu bestellen.

[93] OLG München FamRZ 1999, 667; Ziegler, in: SBW, FamFG, 4. Aufl. 2014, § 158 Rn 12; Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 158 Rn 12.

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