A. [1] Die Beteiligten streiten um Elternunterhalt für die Zeit seit August 2011.
[2] Die 1934 geborene Antragstellerin ist verwitwet und lebt im eigenen Haushalt. Sie hat in den hier streitigen Unterhaltszeiträumen einen durch Renteneinkünfte und Eigenverdienst nicht gedeckten Unterhaltsbedarf in wechselnder Höhe zwischen 647 EUR und 756 EUR. Der Antragsgegner ist der Sohn der Antragstellerin. Er bezieht ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von rund 76.500 EUR. Die Antragstellerin hat einen weiteren Sohn und eine Tochter. Der Bruder des Antragsgegners erzielt jährliche Bruttoeinkünfte in Höhe von mehr als 150.000 EUR. Seine Schwester ist bei einem Bruttojahreseinkommen in Höhe von rund 21.000 EUR unstreitig für die Zahlung von Elternunterhalt an die Antragstellerin nicht leistungsfähig.
[3] Wegen ihres ungedeckten Unterhaltsbedarfs hatte die Antragstellerin die Bewilligung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden: Grundsicherungsleistungen) beantragt. Die Stadt I. lehnte diesen Antrag wegen der über der Einkommensgrenze des § 43 Abs. 3 S. 1 SGB XII liegenden Einkünfte des Bruders des Antragsgegners ab und gewährte der Antragstellerin statt dessen Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Hilfe zum Lebensunterhalt) unter Rückübertragung der auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung gegen den Antragsgegner und seinen Bruder.
[4] Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin zunächst darauf angetragen, den Antragsgegner zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands in Höhe von 3.117,75 EUR für den Zeitraum von August 2011 bis Oktober 2012 und eines laufenden Unterhalts in Höhe von monatlich 207,85 EUR ab November 2012 zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie hat ihren Antrag im Beschwerdeverfahren teilweise erweitert und zuletzt von dem Antragsgegner die Zahlung eines Unterhaltsrückstands für den Zeitraum von August 2011 bis August 2013 in Höhe von 7.779,50 EUR nebst Zinsen und einen laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 346,71 EUR ab September 2013 verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
[5] Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre Anträge noch wegen eines Unterhaltsrückstands in Höhe von 3.725 EUR für den Zeitraum von August 2011 bis August 2013 sowie wegen eines laufenden Unterhalts in Höhe von 180 EUR ab September 2013 bzw. in Höhe von 182 EUR ab Januar 2014 weiterverfolgt.
B. [6] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I. …
II. …
[11] 1. Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII vor, werden diese unabhängig von etwaigen Unterhaltsansprüchen gegen Eltern und Kinder gewährt (vgl. BSG FamRZ 2009, 44 Rn 16). Sie sind daher dem Unterhaltsanspruch gegenüber nicht nachrangig, sondern gelten als Einkommen und reduzieren dadurch den unterhaltsrechtlichen Bedarf des Leistungsempfängers, ohne dass es darauf ankommt, ob sie zu Recht oder zu Unrecht bewilligt worden sind (Senatsurt. v. 20.12.2006 – XII ZR 84/04 – FamRZ 2007, 1158 Rn 14). Nach allgemeiner Ansicht besteht daher für den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich die Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen; eine Verletzung dieser Obliegenheit kann zur Anrechnung fiktiver Einkünfte in der Höhe der entgangenen Grundsicherung führen (OLG Frankfurt Urt. v. 23.1.2008 – 5 UF 146/07 – juris Rn 19; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 1988; OLG Saarbrücken MittBayNot 2005, 436, 437; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 1 Rn 706; Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 8 Rn 161; Erman/Hammermann BGB, 14. Aufl., § 1602 Rn 49; Soergel/Lettmaier BGB, 13. Aufl., § 1602 Rn 27; Koch/Margraf, Handbuch des Unterhaltsrechts, 12. Aufl., Rn 6048 a; Botur in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 3. Aufl., § 1602 BGB Rn 30; NK-BGB/Saathoff, 3. Aufl., § 1602 Rn 21; Günther FPR 2005, 461, 464; Scholz FamRZ 2007, 1160, 1161; vgl. auch Senatsbeschl. v. 17.6.2015 – XII ZB 458/14, dort zur Obliegenheit zum Abschluss einer Pflegeversicherung).
[12] 2. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen hatte die Antragstellerin rechtzeitig Grundsicherungsleistungen beantragt und den Antragsgegner erst nach Ablehnung dieses Antrages durch die Stadt I. auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen. Eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung, von sich aus mit Rechtsbehelfen gegen die Versagung von bedarfsdeckenden Grundsicherungsleistungen vorzugehen, kann den Unterhaltsberechtigten von vornherein nur beim Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten treffen (Scholz FamRZ 2007, 1160, 1161). Solche bestanden unter den hier obwaltenden Umständen nicht.
[13] En...