Brautgabe
Aufgrund der vielfältigen Funktionen und Richtungen, die im islamischen Rechtskreis eine Braut-oder Morgengabe haben kann, ist es regelmäßig erforderlich, dass der antragstellende Beteiligte vorträgt, welche Ziele und Absichten mit der Vereinbarung einer Morgengabe im Einzelfall verfolgt wurden und von welchen Vorstellungen sich die Beteiligten haben leiten lassen (KG, Beschl. v. 8.4.2015 – 13 WF 57/15, FamRZ 2015, 1607 mit krit. Anm. Yassari, S. 1610).
Unterhalt
In die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende eines Dritten einwilligender Mann muss für Kindesunterhalt aufkommen, auch wenn er die Vaterschaft nicht anerkannt hat (BGH, Urt. v. 23.9.2015 – XII ZR 99/14).
Güterrecht
a) Für die Feststellung des Leistungsempfängers einer Geldzuwendung der Schwiegereltern sind – bei Fehlen genauer Angaben – die Angaben auf dem Überweisungsträger, die Art und die Zweckbestimmung des Empfängerkontos sowie der vorgesehene Verwendungszweck ausschlaggebend. b) Ehebezogene Schenkungen der Schwiegereltern können nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgreich zurückverlangt werden, wenn die nach Scheitern der Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind bestehende Vermögenslage für die schenkenden Schwiegereltern unzumutbar ist. c) Der im Rahmen des § 313 BGB vorzunehmende Abschlag wegen teilweiser Zweckerreichung ist nach der sog. Eheerwartung des Schenkers zu bemessen. Angesichts der auf Lebenszeit eingegangenen Ehe wird sich diese Erwartung regelmäßig an der statistischen Lebenserwartung der Ehepartner im Zeitpunkt der Zuwendung orientieren. (OLG Bremen, Beschl. v. 17.8.2015 – 4 UF 52/15)
Versorgungsausgleich
- a) Bei der internen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage muss der Ausgleichswert auch beim Ausgleichsberechtigten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes bezogen sein, so dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung des Anrechts teilhat (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785). b) Bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten und bei der Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung darf kein geringerer Rechnungszins verwendet werden als bei der Berechnung des Ausgleichswerts. c) Es genügt dem Halbteilungsgrundsatz, wenn der Ausgleichsberechtigte in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an der Entwicklung des Anrechts nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen des Ausgleichspflichtigen teilhat. d) Ist eine in der Teilungsordnung getroffene Regelung unklar oder mehrdeutig oder verstößt sie in einzelnen Aspekten gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe, muss vorrangig geprüft werden, ob sich der Kern der getroffenen Regelung im Zuge einer Anpassung an zwingende Vorgaben des Gesetzes über den Versorgungsausgleich aufrechterhalten lässt.(BGH, Beschl. v. 19.8.2015 – XII ZB 443/14)
- a) Die von der VBL angewandten Barwertfaktoren sind jedenfalls im Verfahren gem. § 31 VersAusglG zu korrigieren, wenn für die Eheleute bei der Ermittlung der Faktoren unterschiedliche Grundlagen berücksichtigt werden – hier erstmalige Berücksichtigung des Rententrends im Abrechnungsverband West/Ost/Beiträge und reguläre Altersgrenze im Abrechnungsverband Gegenrechte. b) Bei einem vor dem 1.6.2014 eingegangenen Abänderungsantrag gem. § 51 VersAusglG kann ein höheres Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der "Mütterrente" erst ab dem 1.7.2014 ausgeglichen werden. (KG, Beschl. v. 28.4.2015 – 13 UF 56/14)
- a) Im Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG ist bei einem Rentenbezug nach Ende der Ehezeit das Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf der Grundlage des zwischenzeitlich ergangenen Rentenbescheids zu ermitteln, sondern die beitragsgeminderten und die beitragsfreien Zeiten sind weiterhin auf der Grundlage eines unterstellten Rentenbeginns ab dem Monat nach dem Ende der Ehezeit zu berechnen. b) Bei einem vor dem 1.6.2014 eingegangenen Abänderungsantrag gem. § 51 VersAusglG kann ein höheres Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der "Mütterrente" (§§ 249 Abs. 1, 307d SGB VI) erst ab dem 1.7.2014 ausgeglichen werden. (KG, Beschl. v. 19.6.2015 – 13 UF 258/14)
Sorge- und Umgangsrecht
- b) Für die Frage, ob die Sorgeberechtigten eine notwendige Heilbehandlung gegen den Willen eines älteren Kindes oder Jugendlichen durchsetzen können, kommt es auf die Schwere und Bedeutung des Eingriffs in die körperliche Integrität des Kindes, die objektive (medizinische) Notwendigkeit und die Gründe für die Haltung des Kindes an. c) Sorgeberechtigte müssen einen Antrag gemäß § 1631b BGB auf Genehmigung einer mit Freiheitsentzug verbundenen Unterbringung ihres Kindes stellen, wenn nur durch eine solche Unterbringung in einer Klinik die Durch- und Weiterführung einer dringend notwendigen Behandlung des Kindes mit Medikamenten sichergestellt und eine erhebliche Selbstgefährdung verhindert werden kann. (BGH, Urt. v. 4.8.2015 – 1 StR 62...