Bei diesen Grundsätzen blieb es auch dann, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit aus der Notwendigkeit der Pflege und Erziehung der Kinder resultierte: Obwohl die Geburt eines Kindes als ein für das nacheheliche Unterhaltsrecht besonders bedeutsamer Umstand im Gesetz eigens benannt wurde – § 30 Abs. 1 FGB –, bestand für die geschiedenen Ehegatten keine Wahlmöglichkeit, ob sie ihr Kind (ggf. weiter) durch einen Ehegatten betreut lassen können oder ob es fremdbetreut wird. Der Leitsatz der entsprechenden, bereits sehr früh – vor dem Inkrafttreten des Familiengesetzbuches – gefassten Entscheidung des Obersten Gerichts fällt ausgesprochen drastisch aus. Hier heißt es, es sei "als eine Verkennung der Aufgaben der Rechtsprechung bei der Förderung der gesellschaftlichen Entwicklung anzusehen, wenn die Gerichte die Unterhaltsregelung darauf abstellen, dass es der geschiedenen Mutter überlassen bleiben müsse, ob sie ihr Kleinkind mehrere Jahre selbst betreuen und keine Berufsarbeit ausüben will". Ziel war vielmehr, die geschiedene Frau möglichst rasch in das Arbeitsleben zu integrieren.
Bei einer Sichtung der Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltsgewährung wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes zeigt sich, dass Unterhalt vor allem dann gewährt wurde, wenn für das Kind keine Kinderbetreuung zur Verfügung gestellt werden konnte. Dieser Fall konnte eintreten, wenn es am betreffenden Ort keine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen gab, zum maßgeblichen Zeitpunkt kein Platz frei war oder weil das Kind aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht fremd betreut werden konnte. Bei der Entscheidung, ob Unterhalt zu gewähren ist, wurde aber auch eine Mehrbelastung aufgrund der Betreuung mehrerer Kinder berücksichtigt sowie weiter, dass der geschiedene, betreuende Ehegatte eine gewisse Übergangszeit braucht, um im Berufsleben wieder Fuß zu fassen. Dass in Fällen, in denen die Betreuung nicht gesichert war, ein Familienangehöriger in die Kinderbetreuung eingebunden wird, wurde nach anfänglicher Unsicherheit schließlich abgelehnt, weil "für die Angehörigen … keine Rechtspflicht zur ständigen Betreuung der Kinder (der geschiedenen Ehegatten) besteht."
Es scheint, als achteten das Oberste Gericht und die Obergerichte der DDR sehr genau darauf, dass der Sachverhalt in derartigen Fällen sorgfältig aufgeklärt wird: Die geschiedene Mutter sollte unter Berücksichtigung aller Umstände in der Person des Kindes und den örtlichen Verhältnissen sich darauf verlassen können, dass das Kind während ihrer Berufstätigkeit tatsächlich einwandfrei betreut wird. Im Zweifel waren die Gerichte deshalb angehalten, sich mit den zuständigen Behörden in Verbindung zu setzen um nachzufragen, ob und ggf. wann ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann und ob die Kinder auch sonst zufriedenstellend versorgt waren. Vor der Entscheidung war das Alter der zu betreuenden Kinder zu ermitteln und wie sich ihre Betreuung außerhalb der Schulzeit gestaltete, in welchem Umfang eine Unterstützung bei der Lösung der schulischen Aufgaben notwendig war und ob Erziehungsschwierigkeiten bestanden.
Auch für einen aufgrund von Kinderbetreuung begründeten Unterhaltsanspruch galt allerdings, dass eine Unterhaltszahlung grundsätzlich eine Ausnahme darstellte und – wenn überhaupt – lediglich für eine Übergangszeit in Betracht kommen konnte. Dabei blieb es selbst dann, wenn das zu versorgende Kind behindert oder sonst absehbar war, dass es ständiger Betreuung bedurfte; in derartigen Fällen wurde Unterhalt zugesprochen für die Zeit, bis es möglich war, das Kind in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen. Unbefristeter Unterhalt scheint dagegen nur in Einzelfällen gewährt worden zu sein.