Die Kernbestimmung zum nachehelichen Unterhalt findet sich in § 29 FGB. Von einer für die Dauer von lediglich drei Tagen geltenden Änderung zum 1.10.1990 abgesehen,[27] blieb die Regelung seit dem Inkrafttreten des Familiengesetzbuches im Jahr 1965 unverändert. Sie lautet:

Zitat

§ 29 FGB. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

(1) Ist ein geschiedener Ehegatte wegen Krankheit, wegen der Erziehung der Kinder oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, sich durch Arbeit oder aus sonstigen Mitteln zu unterhalten, hat das Gericht den geschiedenen Ehegatten für eine Übergangszeit, jedoch nicht für länger als zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung eines nach den beiderseitigen Verhältnissen angemessenen Unterhalts zu verpflichten, soweit dies unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse, der Entwicklung der Ehe und der Umstände, die zur Scheidung geführt haben, gerechtfertigt erscheint.

(2) Die Unterhaltsverpflichtung kann auch unbefristet ausgesprochen werden, wenn vorauszusehen ist, dass sich der Unterhaltsberechtigte keinen eigenen Erwerb verschaffen kann und wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die unbefristete Zahlung zumutbar ist.

(3) Der Antrag auf Unterhaltszahlung kann nur im Scheidungsverfahren gestellt werden. Auf Unterhalt kann ausnahmsweise noch danach, jedoch nicht später als zwei Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geklagt werden, wenn die ihn rechtfertigenden Gründe in ihrem vollen Ausmaß erst nach Beendigung des Scheidungsverfahrens erkennbar wurden. In diesen Fällen darf der Unterhalt nur vom Zeitpunkt der Klageerhebung an zugesprochen werden und nicht höher festgelegt werden, als die Lebensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten im Zeitpunkt der Scheidung es zugelassen hätten.

[27] Durch das 1. Familienrechtsänderungsgesetz v. 20.7.1990, in Kraft getreten am 1.10.1990 (GBl 1990 I, 1038).

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