Der Antrag auf nachehelichen Unterhalt konnte in der DDR nur im Scheidungsverfahren gestellt werden (§ 29 Abs. 3 S. 1 FGB) und auch nur dort konnten rechtswirksame Vereinbarungen über den Unterhalt nach Scheidung getroffen werden (§ 30 Abs. 3 FGB). Gemeint war damit nicht lediglich, dass der Unterhaltsanspruch nur im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren geltend gemacht werden konnte, sondern damit sollte in erster Linie bewirkt werden, dass Unterhaltsfragen ausschließlich vor Gericht erörtert wurden: Das Gericht war verpflichtet, die Ehegatten vor Abschluss einer Vereinbarung über deren Bedeutung zu belehren; Unterhaltsvereinbarungen waren nur zulässig, soweit sie "mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang" standen (§ 46 Abs. 1 S. 1 ZPO). Zu ihrer Wirksamkeit bedurfte die Vereinbarung der gerichtlichen Bestätigung, die im Urteil oder in einem gesonderten Beschluss zu erfolgen hatte (§ 46 Abs. 4 ZPO). Außergerichtliche Unterhaltsvereinbarungen nach Art der heute von den Ehegatten und ihren Beratern ausgehandelten, notariell beurkundeten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, in der der nacheheliche Unterhalt entsprechend den individuellen Bedürfnissen und Wünschen der scheidungswilligen Ehegatten geregelt wird, waren in der DDR von vornherein ausgeschlossen. Eine derartige Unterhaltsvereinbarung wäre unwirksam gewesen. Zu den Gründen hierfür findet sich in der familienrechtlichen Literatur der DDR lediglich der knappe, zumeist stereotype Hinweis, es solle sichergestellt werden, dass der Unterhalt mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils abschließend geklärt sei; auch sollte verhindert werden, dass sich ein Ehegatte durch das Unterhaltsversprechen von der Ehe "freikauft". Erst nach der Wende wurde eingeräumt, was die wirklichen Gründe für die Unwirksamkeit jeglicher privatautonomer Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt waren: Die Unwirksamkeit von außergerichtlichen Vereinbarungen wurde bewusst herbeigeführt, um die Durchsetzung der restriktiven Gesamtkonzeption des nachehelichen Unterhalts zu gewährleisten und abzusichern. Dadurch, dass die Vereinbarung zwingend vor Gericht, im Scheidungsverfahren abgeschlossen und die Vereinbarung vom Gericht bestätigt werden musste, hatte die Rechtsprechung es praktisch in der Hand, auf den Inhalt der abzuschließenden Vereinbarung Einfluss zu nehmen und nur solche Vereinbarungen zuzulassen, die im Einklang mit den rigiden Vorgaben des Nachscheidungsunterhalts standen.