In der Tat war die rigorose Anspruchsbegrenzung das prägende Charakteristikum des nachehelichen Unterhaltsrechts der DDR:
(aa) Das betrifft in erster Linie die von Gesetzes wegen vorgesehene Befristung des Anspruchs auf grundsätzlich zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung (§ 29 Abs. 1 FGB). Der Unterhaltsanspruch bestand überhaupt nur dann, wenn die Ehegatten vor der Erhebung der Klage mindestens ein Jahr verheiratet waren und zusammengelebt haben oder ein Kind geboren wurde oder besondere Umstände vorlagen (§ 30 Abs. 1 FGB).
Hiervon gab es lediglich zwei Ausnahmen: Eine unbefristete Unterhaltsrente konnte zugesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits absehbar war, dass der Berechtigte sich nicht wird selbst unterhalten können (§ 29 Abs. 2 FGB). Gedacht war hierbei vor allem an ältere Ehefrauen kurz vor dem Renteneintritt oder an Ehegatten, die aufgrund von Krankheit dauerhaft nicht in der Lage sein werden, erwerbstätig zu sein. Der Unterhaltsanspruch hing allerdings zusätzlich davon ab, dass eine zeitlich unbegrenzte Zahlungspflicht dem Unterhaltspflichtigen zumutbar war (§ 29 Abs. 2 FGB am Ende); zudem war die Höhe des Unterhalts bei einer unbefristeten Unterhaltsverpflichtung im Allgemeinen geringer festzusetzen als bei einer befristeten Verpflichtung. Da die Zumutbarkeitsgrenze für eine Eigenversorgung bzw. eine Erwerbstätigkeit sehr weit ausgelegt wurde, war Unterhalt nur schwer zu erlangen. Die zweite Ausnahme betraf den Fall, dass sich erst nachträglich, während des Bezuges einer zuerkannten, befristeten Unterhaltsrente herausstellte, dass der Berechtigte über die ursprüngliche Zwei-Jahres-Frist hinaus unterhaltsbedürftig sein wird; in diesem Fall war es möglich, die Fortdauer der Unterhaltszahlung für eine bestimmte Zeit oder zeitlich unbegrenzt anzuordnen (§ 31 FGB). Die Zumutbarkeit der weiteren Unterhaltszahlung für den Pflichtigen sollte allerdings ganz besonders sorgfältig geprüft werden und auch hier galt, dass die Unterhaltshöhe in der Regel herabgesetzt wurde.
(bb) Eine Anspruchsbegrenzung ergab sich weiter dadurch, dass der Unterhaltsanspruch grundsätzlich nur im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden konnte; eine danach auftretende Bedürftigkeit wurde nur ausnahmsweise und auch nur dann berücksichtigt, wenn die Gründe für die Unterhaltsbedürftigkeit erst nachträglich, aber nicht länger als zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung hervortraten (§ 29 Abs. 3 FGB). Danach endete der Unterhaltsanspruch.
(cc) Die dritte Anspruchsbegrenzung kam im Abänderungsfall zum Tragen: Eine Unterhaltsabänderung kam nur in Betracht mit dem Ziel einer Reduzierung oder einem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung; eine Abänderung zwecks Erhöhung des zuerkannten Unterhaltsbetrags war grundsätzlich ausgeschlossen (§ 33 FGB). Eine Teilhabe des geschiedenen Ehegatten an der Einkommensentwicklung beim Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung war grundsätzlich nicht vorgesehen. Einzige Ausnahme war der Fall, dass der Unterhaltsverpflichtete "im Zeitpunkt der Scheidung ein sein normales Einkommen wesentlich unterschreitendes Einkommen gehabt hat". Gedacht war dabei an Konstellationen, in denen der Unterhaltspflichtige im Zeitpunkt der Scheidung (zufällig oder absichtlich) eine schlechter bezahlte Tätigkeit ausübte und später wieder sein "eigentliches" Einkommensniveau erreichte oder an den Fall, dass ein Ehegatte dem anderen das Studium ermöglicht und die Ehe zerbricht, kurz bevor der studierende Ehegatte eine regelmäßig besser entlohnte, akademische Tätigkeit aufnahm.
Die Gründe für die aus heutiger Sicht schlechterdings nicht nachvollziehbare Strenge lassen sich nur schwer ausmachen. Die Vermutung liegt nahe, dass es sich dabei wahrscheinlich um ein ganzes Motivbündel gehandelt haben dürfte: Einmal ist das der ideologische Ansatz, dass sich die DDR mit ihrer Familiengesetzgebung bewusst von dem Unterhaltsmodell der "bürgerlichen Klassengesellschaft" absetzen wollte sowie der Gedanke der Verwirklichung der Gleichstellung der Frau, der immer wieder prominent herausgestrichen wurde. Die Gleichberechtigung der Frau scheint dabei nach Lesart der DDR in erster Linie darin gesehen worden zu sein, Frauen in die Arbeitswelt zu integrieren und das nacheheliche Unterhaltsrecht als Mittel zu begreifen, um geschiedene Frauen regelrecht in die Erwerbstätigkeit zu zwingen. Daneben wurde aber auch die wirtschaftliche Selbstverantwortung der geschiedenen Ehegatten – heute schlagwortartig als "clean break-Prinzip" bezeichnet – in der DDR schon frühzeitig und sehr pointiert in den Vordergrund gerückt: Die wirtschaftlichen Beziehungen der Ehegatten sollten mit der Scheidung prinzipiell beendet sein. Im Interesse von Selbstständigkeit, Unabhängigkeit und der Möglichkeit eines Neuanfangs sollten die wirtschaftlichen Folgen der Scheidung von vornherein begrenzt werden. Jeder geschiedene Ehegatte sollte, wie es im Lehrbuch zum Familienrecht heißt, seine Zukunft "unbelaste...