1. Zur Konkurrenz der verschiedenen Anknüpfungsalternativen in Art. 19 Abs. 1 EGBGB (BGH, Beschl. v. 3.8.2016 – XII ZB 110/16).
  2. a) Die Erklärung, mit der der sorgeberechtigte Elternteil nach § 1617a Abs. 2 BGB dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt, ist eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst mit Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt wirksam. Der Zugang bei einem ausländischen Standesamt genügt nicht. b) Verweist Art. 21 EGBGB in das ausländische Recht, so ist auch dessen internationales Privatrecht zu prüfen. (BGH, Beschl. v. 20.7.2016 – XII ZB 489/15)
  3. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG steht der Anerkennung eines ausländischen Urteils, das eine Ehe (hier: zwischen einer Deutschen und einem Syrer) rückwirkend auf einen Zeitpunkt bestätigt, zu dem der Ehemann noch mit einer anderen Frau verheiratet war, nicht entgegen, wenn die Erstehe noch vor dem Urteilserlass geschieden worden war und es nach den konkreten Umständen nicht in einem eklatanten Widerspruch zu den Wertvorstellungen des deutschen Rechts steht, dass die Zweitehe (hier: möglicherweise) nicht mehr wegen Bigamie aufgehoben werden kann (KG Berlin, Beschl. v. 31.5.2016 – 1 VA 7/15, FamRZ 2016, 1585).

Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 11/2016, S. 463 - 466

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