I. Der 17-jährige K. aus Afghanistan kam als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland, meldete sich bei der Polizei in Köln und wurde am 27.2.2015 vom Jugendamt in Obhut genommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 27.3.2015 wurde das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und das Jugendamt Köln zum Vormund bestellt. Seit August 2015 war er im Wohnprojekt der Outback-Stiftung in Köln untergebracht. Er verfügte ausländerrechtlich über eine gültige Duldung und besuchte die Internationale Förderklasse des Berufskollegs H. in Köln. Bei einem Gespräch mit seinen Betreuern am 29.4.2016 gab er an, Deutschland wieder verlassen zu wollen; ohne einen vereinbarten Beratungstermin einzuhalten, verließ er seine Wohnung in Köln und war für Betreuer und Amtsvormund seitdem nicht mehr erreichbar. Er reiste, wie inzwischen bekannt geworden ist, in die Schweiz aus, wo er im Juni 2016 einen Aufenthaltstitel als Flüchtling erlangt hat.
Der Amtsvormund hat am 13.11.2015 beantragt, für die Betreuung des Minderjährigen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten einen sachkundigen Mitvormund zu bestellen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht am 2.2.2016 den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 19.2.2016 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Vormundes, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.
II. Nach Beratung ist der Senat davon überzeugt, dass die Beschwerde des Amtsvormundes keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Die bei Einlegung zulässige Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) ist nachträglich unzulässig geworden.
a) Der Senat lässt offen, ob er für die beantragte, vom Familiengericht abgelehnte Bestellung eines Mitvormundes noch international zuständig wäre, nachdem der Minderjährige (wie vom Jugendamt mit Schreiben vom 23.6.2016 mitgeteilt) Deutschland verlassen und Anfang Juni 2016 unter dem Namen K.Z. Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz gefunden hat, wo er nun über einen bis Juni 2017 (über die Vollendung seines 18. Lebensjahres hinaus) gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Im Verhältnis zur Schweiz richtet sich die Zuständigkeit nach dem Haager (Kinderschutz-)Übereinkommen vom 19.10.1996 (KSÜ), dem eine Fortdauer der Zuständigkeit im laufenden Verfahren (perpetuatio fori) wie zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 [Brüssel-IIa-VO]) fremd ist (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1565 [1566]; Lagarde, Erläuternder Bericht zum KSÜ, BR-Drucks 14/09, Rn 42; Benicke, IPrax 2013, 44 [48, 52]). Hat der gewöhnliche Aufenthalt des Minderjährigen, dem bei Flüchtlingen der schlichte Aufenthalt gleich steht (Art. 6 Abs. 1 und 2 KSÜ; ähnlich Art. 13 Abs. 1 und 2 Brüssel-IIa-VO), in die Schweiz gewechselt, sind deren Gerichte und Verwaltungsbehörden zuständig geworden (Art. 5 Abs. 2 KSÜ); in Deutschland getroffene Maßnahmen (wie die Bestellung eines Vormundes) bleiben allerdings in Kraft, bis sie von den jetzt zuständigen Schweizer Behörden geändert, ersetzt oder aufgehoben werden (Art. 14 KSÜ; vgl. Lagarde, a.a.O, Rn 81; Benicke, a.a.O. [48]).
b) Unabhängig von einem möglichen Wegfall der internationalen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln hat sich mit dem Wechsel des minderjährigen Flüchtlings in die Schweiz das laufende Verfahren auf Bestellung eines Mitvormunds für asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten jedenfalls in der Hauptsache erledigt, so dass die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist (vgl. BGH MDR 2012, 860). In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis weggefallen ist, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage bewirkt, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (BGH a.a.O.; MDR 1982, 473; FGPrax 2011, 39; MDR 2012, 1464).
So liegt es hier. Denn nachdem der Minderjährige in die Schweiz ausgereist ist und sich dort berechtigt als Flüchtling aufhält, wäre es offenkundig sinnlos, ihm gemeinsam mit dem Jugendamt Köln oder sogar einem an seiner Stelle bestellten Schweizer Vormund einen Mitvormund zur Wahrnehmung von Angelegenheiten des deutschen Asyl- und Ausländerrechts zu bestellen.
2. Wäre die Beschwerde zulässig, müsste sie aus Sicht des Senats als unbegründet zurückgewiesen werden.
Nach § 1775 S. 2 BGB soll das Familiengericht grundsätzlich nur einen Vormund für das Mündel bestellen. Die Bestellung mehrerer Vormünder erfordert besondere Gründe. Zumal bei Bestellung eines Amtsvormunds nach § 1791b BGB ist fehlende Sachkunde für bestimmte Aufgaben kein solcher Grund – würde doch angesichts der Aufgabenvielfalt im Bereich der Personen- und Vermögenssorge die Bestellung mehrerer Vormünder sonst zum Regelfall. Auch die in der Antragsschrift zum Ausdruck kommende Auffassung des Jugendamtes, ihm fehlten spezielle Rechtskenntnisse im Asyl- und Ausländerrecht, um den Minderjährigen sachger...