1. Der BGH bestätigt in seinem Beschluss vom 2.7.2016 im Anschluss an seine Entscheidung vom 20.4.2016, dass eine im Ausland – konkret in den Niederlanden – rechtswirksam geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe nach deutschem Kollisionsrecht als eingetragene Lebenspartnerschaft zu behandeln ist. Damit ist die von den Ehepartnern niederländischen Rechts in Deutschland ausdrücklich getroffene Bestimmung eines Ehenamens (§ 1355 Abs. 1 S. 1 BGB – anstatt eines Lebenspartnerschaftsnamens, § 3 Abs. 1 S. 1 LPartG) – nach deutschem Recht unwirksam.
2. Mit dem Gesetz zur Öffnung der Ehe (Wet openstelling huwelijk) vom 21.12.2000, das zum 1.4.2001 in Kraft getreten ist, haben die Niederlande als erstes Land die rechtliche Möglichkeit einer Eheschließung für gleichgeschlechtliche Partner eröffnet. Das Rechtsinstitut der registrierten Partnerschaft, das registrierten Partnern eine weitgehend Ehegatten gleichgestellte Rechtsstellung vermittelt, war bereits mit Wirkung vom 1.1.1998 eingeführt worden. Eine Person kann gemäß Art. 1:80a Abs. 1 Burgerlijk Wetboek (BW) gleichermaßen mit einer Person desselben oder anderen Geschlechts eine registrierte Partnerschaft eingehen. Nach Art. 1:30 BW kann eine Ehe von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts eingegangen werden. Eine Ehe gleichgeschlechtlicher Partner kann gemäß Art. 1:77a BW in eine registrierte Partnerschaft "umgesetzt" werden, eine registrierte Partnerschaft nach Art. 1:80g BW in eine Ehe. Auch ein Ausländer kann in den Niederlanden nach Art. 1:43 Abs. 1 S. 2 respektive Art. 1:80a Abs. 4 S. 2 BW eine Ehe eingehen bzw. eine Partnerschaft registrieren lassen. Voraussetzung ist nur, dass einer der Ehegatten bzw. der Partner die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt.
3. Durch eine Eheschließung oder durch die Eingehung einer registrierten Partnerschaft erfährt der Familienname nach niederländischem Recht keine Änderung. Art. 1:9 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BW gestatten es aber jedem Partner, den Familiennamen des anderen Partners als "Gebrauchsnamen" zu führen. Dies kann dadurch geschehen, dass er den anderen Familiennamen seinem eigenen voran- oder nachstellt. Jeder Partner kann dies aber auch in unterschiedlicher Weise tun, sodass die Namensführung unterschiedlich ist. Nach Beendigung der Ehe oder einer registrierten Partnerschaft kann der so gewählte Familienname grundsätzlich fortgeführt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn triftige Gründe dagegen sprechen. Dann kann das Landgericht nach Maßgabe von Art. 1:9 Abs. 2 BW die zuerkannte Befugnis auch wieder entziehen.
4. Der BGH hat am 20.4.2016 die bis dahin umstrittene Frage entschieden, wie eine nach Auslandsrecht geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe im deutschen Kollisionsrecht einzuordnen ist. Dabei hat er sich der von der instanzgerichtlichen Judikatur und der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen: Eine nach ausländischem Recht wirksam geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist nicht als Ehe im kollisionsrechtlichen Sinne (mit korrespondierender unmittelbarer oder zumindest mittelbarer Anwendung von Art. 13 EGBGB), sondern als registrierte Lebenspartnerschaft i.S.v. Art. 17b EGBGB zu qualifizieren.
5. Daher können Personen gleichen Geschlechts, die eine Ehe niederländischen Rechts geschlossen haben, nach dem für ihre künftige Namensführung gewählten deutschen Recht einen gemeinsamen Namen (Familiennamen) nur als Lebenspartnerschaftsnamen (§ 3 Abs. 1 S. 1 LPartG) und nicht als Ehenamen (§ 1355 Abs. 1 S. 1 BGB) wählen.
6. Im konkreten Fall haben die Ehegatten niederländischen Rechts für ihre Namensführung deutsches Recht gewählt und den Familiennamen des einen zum (gemeinsamen) Familiennamen ("Ehenamen") bestimmt. Allerdings haben sie eine Aufnahme dieser Erklärung im Verzeichnis der Lebenspartnerschaft ebenso verweigert wie eine Umwandlung ihrer Namensbestimmung in eine solche als Lebenspartnerschaftsname, "da sie als Ehegatten verheiratet" seien. Gleichwohl ist die von den Beteiligten mit ihrem Verfahren eröffnete Diskussion letztlich eine solche um des Kaisers Bart. Die Folgen einer Namensbestimmung nach § 3 Abs. 1 S. 1 LPartG bzw. § 1355 Abs. 1 S. 1 BGB sind nämlich nahezu identisch. Auch das niederländische Recht kennt ja gerade keinen "Ehenamen" (siehe unter 3.). Im Übrigen wird in deutschen Personaldokumenten letztlich auch nicht kenntlich gemacht, ob es sich beim Familiennamen um einen Ehe- oder um einen Lebenspartnerschaftsnamen handelt.
7. Da die Beteiligten sich ausdrücklich dagegen verwehrt haben, ihre Namensbestimmung als Lebenspartnerschaftsnamen umzuwandeln, kann ihre Erklärung trotz der annähernd gleichen Folgen einer Namensbestimmung nach BGB und LPartG auch nicht in eine Rechts- und Namenswahl nach Art. 17b Abs. 2 S. 1, 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 EGBGB i.V.m. § 3 LPartG umgedeutet werden. Nach § 41 Abs. 2 S. 4 respektive § 42 Abs. 2 S. 4 PStG führt das Standesamt Berlin I für Eheschließungen bzw. Verpartnerungen, die nicht in einem deutsch...