Die Anordnung der Umgangspflegschaft ist (grundsätzlich) zu befristen, § 1684 Abs. 3 S. 5 BGB. Dem liegt die Idee zugrunde, dass die Umgangspflegschaft in erster Linie dem Recht des Kindes auf Umgang unter sicheren und entwicklungsfördernden Bedingungen zur Umsetzung verhelfen soll, aber nicht auf Dauer benötigt wird, wobei aber stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Es sind aber durchaus Fälle denkbar, dass der begleitete Umgang eine auf Dauer angelegte jugendhilferechtliche Leistung ist. Mit Rücksicht hierauf vertritt das OLG Frankfurt/M.[37] zutreffend die Ansicht, dass das Verständnis, wonach begleiteter Umgang keine auf Dauer angelegte Leistung darstellen kann, mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht in Einklang zu bringen ist. Wird ausnahmsweise die Umgangspflegschaft unbegrenzt angeordnet, kann diese nur über ein Abänderungsverfahren nach § 166 FamRG i.V.m. § 1696 BGB in Wegfall kommen.[38] Reicht umgekehrt die Anordnung der Umgangspflegschaft nicht aus, um das mit der Umgangspflegschaft verfolgte Ziel zu erreichen, muss die Verlängerung der Umgangspflegschaft in einem familiengerichtlichen Abänderungsverfahren erfolgen. Deshalb sind zukünftig entstehende Anpassungserfordernisse ggf. in einem Abänderungsverfahren nach § 166 FamFG i.V.m. § 1696 BGB zu verfolgen.[39]

[37] JAmt 2015, 222, 223 = ZKJ 2015, 240.
[39] OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 826 (LS) = FamFR 2011, 93; Di Cato, FamRB 2014, 389, 390; a.A. Prenzlow, ZKJ 2008, 115, 116.

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