Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG)[1] normierte erstmalig in Art. 50 Nr. 28 mit Wirkung vom 1.9.2009 die Umgangspflegschaft, die vorher in der Rechtsprechung entwickelt worden ist.[2] Dieses Gesetz erweiterte die Vorschrift des § 1684 Abs. 3 BGB um die Sätze 3 bis 6. Dadurch wurde die Möglichkeit geschaffen, bei schwerwiegenden Umgangskonflikten in das Sorgerecht einzugreifen. Die Umgangspflegschaft kann nunmehr grundsätzlich (Ausnahme: § 1685 Abs. 2 BGB) ohne Rückgriff auf die Eingriffsschwelle des § 1666 Abs. 1 BGB angeordnet werden. Bis zur Einführung des § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB musste in hochstrittigen Umgangsfällen in das Sorgerecht der Eltern eingegriffen und eine Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB angeordnet werden.[3]

[1] BGBl I Nr. 61, 2586, 2723.
[2] Oberloskamp, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 3. Aufl. 2010, § 10 Rn 46.
[3] Obermann, NZFam 2014, 976.

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