Die Vorschrift des § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB enthält die Legaldefinition für die Umgangspflegschaft. Danach kann der Familienrichter – und nicht der Rechtspfleger – eine Pflegschaft für die Durchführung des Umganges anordnen, wenn die Eltern oder eine andere Person, bei der sich das Kind in der Obhut befindet, die Wohlverhaltenspflicht dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzen.
Daneben gibt es einen auf die Regelung des Umgangsrechts beschränkten Teilentzug der elterlichen Sorge unter Einsetzung eines "Umgangsbestimmungspflegers" nach den §§ 1666, 1666a, 1909 BGB. Hieraus ergibt sich, dass die Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB keine abschließende Regelung enthält, sondern dass in Fällen erheblicher Kindeswohlgefährdung nach wie vor auch auf die §§ 1666, 1666a, 1909 BGB zurückgegriffen und eine Ergänzungspflegschaft mit weitergehenden sorgerechtlichen Befugnissen in Bezug auf die Ausgestaltung des Umgangs bestellt werden kann.
Die Anordnung der Umgangspflegschaft setzt eine vollstreckbare Regelung des Umgangs voraus und erfordert darüber hinaus die Bereitschaft des Umgangsberechtigten, den Umgang in dieser Form auch auszuüben.
1. Keine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 BGB erforderlich
Eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 Abs. 1 BGB ist nach den Gesetzmaterialien für den mit der Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB verbundenen Eingriff in die elterliche Sorge nicht (mehr) Voraussetzung. Mit der neuen Rechtsgrundlage des § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB bezweckte der Gesetzgeber des FGG-RG eine Absenkung der Voraussetzungen der Vorschrift des § 1666 Abs. 1 BGB, indem die vor dem Inkrafttreten des FGG-RG erforderliche hohe Schwelle der Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) nun nicht mehr erreicht werden muss.
2. Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht
Die Anordnung der Umgangspflegschaft setzt stets voraus, dass ein Elternteil oder beide Eltern gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft und wiederholt verstößt/verstoßen. Um das beurteilen zu können, müssen die Modalitäten des Umgangs zuvor durch den Richter festgelegt worden sein. Er allein hat die Eckpunkte des Umgangs wie die Häufigkeit, Dauer, Ort und den Umfang des Umganges konkret, vollständig und vollstreckbar festzulegen und hat auch allein darüber zu befinden, ob der Umgang begleitet oder unbegleitet sein soll. Für jede gerichtliche Entscheidung über die Umgangsbefugnis gilt deshalb, dass sie eine konkrete Regelung über die Modalität des Umgangs enthalten muss. Eine Entscheidung, die den Umgang nur "dem Grund" nach regelt und keine Feststellung zur Häufigkeit, zur Zeit, zum Ort und zur Verpflichtung zum Bringen und Abholen des Kindes enthält, genügt diesen Anforderungen nicht.
Fehlt es hieran, liegt eine unzulässige Teilentscheidung vor. Eine solche Teilentscheidung berechtigt das Beschwerdegericht zur Zurückweisung. Die Entscheidung über den Umgang und seine Ausgestaltung darf nicht dem bestellten Umgangspfleger übertragen werden. Auch darf die Aufgabe des Familiengerichts, Entscheidungen über die konkrete Umgangsregelung mit durchsetzbarem Inhalt zu treffen, nicht auf eine Beratungsstelle delegiert werden. Vielmehr unterliegt die Anordnung dieser Regelung allein der Befugnis des Richters. Hat er den Umgangsrahmen konkret, vollständig und vollstreckbar festgelegt, kann auch erst danach festgestellt werden, ob z.B. die getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern oder der betreuende Elternteil in streitigen Umgangsfällen hiergegen verstoßen haben/hat oder nicht.
Die Wohlverhaltenspflicht in § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB gibt dem Gericht allerdings keine Befugnis, gegenüber den Eltern die Inanspruchnahme von Beratung anzuordnen. Die Vorschrift des § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB gibt dem Gericht lediglich ein Instrument an die Hand, um unterhalb der Eingriffsschwelle der §§ 1666, 1666a BGB Handlungen eines Elternteils zu begegnen, die den Umgang erschweren oder verhindern, indem es insbesondere konkrete Ge- oder Verbote zur Einhaltung der Wohlverhaltenspflicht trifft, um dadurch der wechselseitigen Loyalität der Beteiligten Rechnung zu tragen. Nicht aber kann hieraus die Befugnis hergeleitet werden, Eltern zu psychologischen oder therapeutischen Gesprächen zu zwingen.
Ist ein Umgangsbeschluss mit individuellem Inhalt ergangen, gibt dieser allein den Rahmen für die Bestimmungsbefugnisse des Umgangspflegers vor. Innerhalb dieses Rahmens verbleibt dem Umgangspfleger zur Ausgestaltung des Umgangs aber noch ein gehöriges Maß an Freiraum. Denn die Praxis erfordert nicht, dass jede Einzelheit...