Gelegentlich wird die Umgangsbegleitung mit der Umgangspflegschaft verbunden. Das erfordert aber eine zusätzliche Anordnung durch das Gericht nach § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB. Der Umgangspfleger wird dann zum mitwirkungsbereiten Dritten erklärt und entsprechend beauftragt.[109] Für die Umgangsbegleitung durch den Umgangspfleger spricht, dass die Beteiligten, insbesondere das Kind, nicht mit einer weiteren Person konfrontiert werden und dass der Umgangspfleger letztlich eine stärkere Rechtsposition innehat als der Umgangsbegleiter (der Umgangspfleger hat für die vom Gericht festgelegte Umgangszeit das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne).[110] Nach Gottschalck[111] sollte der Verfahrensbeistand aber nicht zum Umgangspfleger bestellt werden, selbst dann nicht, wenn der Verfahrensbeistand die Beteiligten schon kennt und diese Vorgehensweise deshalb reizvoll erscheint. Denn die Rollenbilder und Funktionen des Umgangsbegleiters und des Umgangspflegers sind verschieden.[112]

[109] Bergmann, FF 2014, 345, 346.
[110] Balloff, Schutz und Rechte des Kindes: Rechtlicher Rahmen zum neuen FamFG, zu einigen Vorschriften im Familienrecht (BGB), Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) und das geplante Kinderschutzgesetz, S. 56, 75, in: Körner/Deegener, Erfassung von Kindeswohlgefährdung in Theorie und Praxis, 2011.
[111] ZKJ 2012, 494.
[112] Bergmann, FF 2014, 345, 347.

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