Zur Entscheidung des OLG Nürnberg v. 7.12.2016 – 10 UF 1249/16 (NZFam 2017, 158)
… und wieder musste ein Obergericht über einen Streit um Hunde entscheiden, der erneut zu einer Gratwanderung zwischen den gesetzlichen Regelungen und der Tatsache, dass Hunde Lebewesen sind, geführt hat.
Diesmal ging es nicht um einen einzigen Hund, um den sich getrennt lebende Ehegatten stritten: Nein, es waren zunächst sechs Hunde, von denen dann zwei – davon einer mit dem Kürzel "K.", der andere anonym – sich der Verteilung durch Flucht in die ewigen Jagdgründe entzogen haben. Schon hier hätte das Gericht auf die Lebewesen-Eigenschaft insoweit Rücksicht nehmen müssen, als es die Hunde namentlich und nicht per Kürzel aufgeführt hätte, schon um zu verhindern, dass die Hundefreunde unter den Lesern ins Brüten geraten, wie denn nun der volle Name der Hunde war. Ich möchte nicht den vorwurfsvollen Blick meiner beiden Hunde sehen, wenn ich sie mit "Lu." (Luna) und "Bi." (Biene) bezeichnen würde.
Den Weg in den Hundehimmel hat dann, wahrscheinlich des Streits müde, im weiteren Verlauf des Verfahrens auch "Ch." eingeschlagen.
Der Rest des Rudels lebte bei der Ehefrau und ist letztlich dieser auch "zugewiesen" worden.
Das Gericht hat zunächst den § 1361a BGB als einschlägig für den Zuweisungsanspruch erklärt und Hunde als Haushaltsgegenstände im Sinne dieser Vorschrift eingeordnet, da sie als Haustiere zum Zusammenleben mit den Eheleuten bestimmt gewesen seien. Gleichwohl seien sie aber auch nach § 90 BGB keine Sachen im Rechtssinne, sondern Lebewesen (sieh an!).
Und was dann folgt, ist eine Mischung aus Jurisprudenz, Verhaltenspsychologie und Kynologie und beweist, dass Hunde als Haustiere eben nur mit Haushaltsgegenständen die Silbe "Haus" gemeinsam haben, sich ansonsten aber auf ihre unnachahmliche Art einen festen Platz in den Herzen ihrer Besitzer erschleichen, der sich der Subsumtion unter Paragrafen vollständig entzieht.
Dies erkennt das Gericht dann auch noch gerade rechtzeitig, bringt das rettende Affektionsinteresse in die Beurteilung ein und arbeitet sich dann mit Rudelbindung, Tierschutz, Versorgungsmöglichkeiten und hier sogar kleinen – natürlich ablehnenden – Abstechern in die Beurteilung von sorgerechtlichen Situationen bei Kindern hin zu der Zuweisung der Hunde an die Ehefrau.
Und der Leser ist erleichtert, dass endlich die Ehefrau und die bei ihr lebenden Hunde nun wieder ein gerichtlich gebilligtes Rudel bilden dürfen, in dem die Ordnung der Schöpfung wieder hergestellt ist: Wie sagte doch die Ehefrau zu ihrem Mann bei der Trennung: "Du kannst gehen, die Hunde bleiben hier!"
Autor: Linde Kath-Zurhorst , Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Kürten
FF 11/2017, S. 446 - 447