Zutreffend führt der Senat mit Blick auf § 1626 Abs. 3 BGB aus, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen zum Wohl des Kindes gehört (Rn 28). Ebenso zutreffend legt er allerdings dar, dass damit noch nichts über die quantitative Festlegung einer zu treffenden Umgangsregelung gesagt ist. § 1626 Abs. 3 BGB stelle einen einzelnen – wenn auch gewichtigen – Kindeswohlaspekt klar. Dass dadurch die Bedeutung der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen unterstrichen wird, verleihe diesem Gesichtspunkt aber noch keinen generellen Vorrang gegenüber anderen Kindeswohlkriterien. Vielmehr ist es erforderlich – soweit das Kind bereits ein entsprechendes Alter erreicht hat –, dass eine sichere Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen besteht. Der Senat (Rn 29) fordert zutreffend, dass eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht. Hierfür kann Bedeutung gewinnen, in welchem Umfang beide Elternteile schon zur Zeit des Zusammenlebens in die Betreuung des Kindes eingebunden waren.

Hinzu kommt, und damit kehren wir zur Eltern-Eltern-Beziehung zurück, dass die Kriterien der Kontinuität und Förderung nur erfüllt sein können, wenn kein fortwährender Streit besteht und die Eltern Paarebene und Elternebene voneinander abstrahieren können. Ein Kind, das in zwei Residenzen lebt, hat ein ebenso erhöhtes wie leicht zu erschütterndes Bedürfnis nach Verlässlichkeit. Allerdings trifft ebenfalls zu, was der Senat betont, nämlich dass ein Wechselmodell in akuten Trennungssituationen – etwa zunächst versuchsweise – angeordnet werden kann, um eine für das Kind möglichst wenig belastende Elterntrennung zu ermöglichen und insbesondere bei starker Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen Kontinuität herzustellen, die dem Kind bei der Bewältigung der Elterntrennung helfen kann – und, so ließe sich ergänzen, eben der Zerstörung der Bindung zu einem Elternteil durch den anderen Elternteil entgegenzuwirken.

Zu Recht betont der Senat auch, wesentlicher Aspekt sei zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist. Bei Kindern im Jugendalter verringert sich ohnedies die gemeinsame Zeit von Eltern und Kind, weil die Kinder ihren Aktionsradius erweitern und für sie die mit Gleichaltrigen verbrachte Zeit bedeutsamer wird.

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