BGH, Beschl. v. 13.9.2017 – XII ZB 403/16

Führt von den nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB für die Feststellung der Vaterschaft alternativ berufenen Rechtsordnungen zum Zeitpunkt der Geburt nur eine Rechtsordnung zur rechtlichen Vaterschaft (hier: des italienischen Ehemanns der Mutter aufgrund Anwendung deutschen Rechts), so kann diese grundsätzlich nur nach dem gemäß Art. 20 EGBGB anwendbaren Anfechtungsstatut beseitigt werden (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 19.7.2017 – XII ZB 72/16, FamRZ 2017, 1687 [m. Anm. Duden, S. 1690, und Anm. Henrich, S. 1691], zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

BGH, Beschl. v. 6.9.2017 – XII ZB 660/14

1. Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist im Rechtssinne Mutter des Kindes.

2. Er ist sowohl im Geburtenregister des Kindes als auch in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden – sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind – als "Mutter" mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen einzutragen.

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