Eine konkrete Entführungsgefahr rechtfertigt einen Ausschluss des Umgangs.[38] Nach OLG Köln[39] kann der völlige Ausschluss des Umgangsrechts nur angenommen werden, wenn begründete Gefahr zu der Annahme besteht, der das Umgangsrecht beanspruchende Elternteil werde dieses dazu missbrauchen, das betroffene Kind dem Zugriff des anderen Elternteils zu entziehen. Für die Annahme einer solchen Gefahr müssen sich aus dem Verhalten des Elternteils genügend konkrete Tatsachen ergeben, die einen hinreichenden Verdacht für eine Kindesentziehung erhärten. Die bloße – nicht näher belegte – Vermutung des anderen Elternteils ist für die Begründung eines solchen hinreichenden Verdachts nicht ausreichend.[40]

[38] OLG Celle FamRZ 1996, 364; AG Magdeburg FamRZ 2005, 1770, 1771 (LS); DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2016, 435, 436.
[39] FuR 2000, 238 und FamRZ 2000, 1109 LS = FuR 2000, 239.
[40] OLG Hamm FamRZ 2002, 1585.

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