1. Umgangsausschluss bei unmittelbarer Gewalttätigkeit des Vaters gegen den Sorgeberechtigten (und (un-)mittelbar gegen das Kind)
Ist häusliche Gewalt im Spiel und richtet sich diese unmittelbar nur gegen den anderen Elternteil bei der Übergabe des Kindes an den Umgangsberechtigten, so ist die Rechtsprechung in Bezug auf die Kindeswohlgefährdung zurückhaltend. Denn diese kann dadurch abgewendet werden, dass ein Umgangspfleger das Kind von dem sorgeberechtigten Elternteil abholt und das Kind dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die Ansicht vertreten, dass ausnahmsweise eine einen Umgangsausschluss rechtfertigende Kindeswohlgefährdung auch angenommen werden kann, wenn die Gefährdung unmittelbar nur die Mutter betrifft. Die konkrete Gefährdung der Mutter sah das BVerfG in der Aussetzung eines erheblichen körperlichen oder seelischen Drucks durch den Vater als Rechtsextremisten. Dadurch wird auch das Kind mittelbar gefährdet. Denn das Wohl der in der Obhut der Mutter aufwachsenden Kinder ist von der körperlichen Unversehrtheit der Mutter abhängig.
2. Sexueller Missbrauch
Bei sexuellen Missbrauchsfällen ist danach zu unterscheiden, ob der sexuelle Missbrauch nachgewiesen ist oder ob hierzu lediglich ein Verdacht besteht.
Ein nachgewiesener Missbrauch durch den nicht betreuenden Elternteil rechtfertigt regelmäßig den Ausschluss des Umgangsrechts. Denn er stellt eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls dar. So hat das OLG Hamm zutreffend seinem Beschluss vom 4.4.2011 den Leitsatz vorangestellt, dass kein Umgangsrecht für einen Vater besteht, wenn dieser sich anlässlich eines begleiteten Umgangs gegenüber seinem damals 8-jährigen Sohn zwar objektiv sexuell übergriffig verhalten hat, sich aber darauf beruft, dass ein solches Verhalten in seinem Herkunftsland üblich sei und es für ihn auch keinen sexuellen Hintergrund gehabt habe.
Ein sexualisiertes Verhalten des Kindes ergibt allerdings keinen Hinweis auf einen stattgefundenen sexuellen Missbrauch.
Hingegen ist der bloße Verdacht des sexuellen Missbrauchs für einen Ausschluss des Umgangsrechts allein nicht ausreichend. Ein solcher widerspräche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Besteht allerdings ein intensiver Tatverdacht, muss das Familiengericht im Einzelfall die möglichen Gefahren für das Kindeswohl prüfen und abwägen. Entscheidend ist mithin allein der Grad der Gewissheit, ob ein sexueller Missbrauch tatsächlich stattgefunden hat. Lassen sich gesicherte Anzeichen für einen Missbrauch durch die gebotenen gerichtlichen Ermittlungen nicht feststellen, scheidet ein Ausschluss des Umgangsrechts aufgrund eines verbleibenden bloßen Verdachts aus. Allerdings ist ein unsubstanziiert geäußerter Verdacht eines sexuellen Kindesmissbrauchs regelmäßig nicht geeignet, das bestehende Umgangsrecht des verdächtigen Elternteils auszuschließen. Andernfalls hätte es ein Elternteil immer auf recht einfache Weise in der Hand, den anderen Elternteil vom Kontakt mit seinem Kind auszuschließen. Deshalb müssen die Befürchtungen der Mutter im Rahmen des Umgangsrechts, es könne zu sexuellen Übergriffen des Vaters kommen bzw. gekommen sein, gegenüber dessen Interesse an einem Kontakt zu seinen Kindern zurückstehen, wenn ein solcher Kontakt seit fast zwei Jahren nicht mehr besteht, ein Sachverständiger einen sexuellen Missbrauch in der Vergangenheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließt und die Kinder den eindeutigen Wunsch nach Kontakt zum Vater haben.
3. Verfeindung der Eltern
Die Verfeindung der Eltern und die daraus resultierende ablehnende Haltung des sorgeberechtigten Elternteils allein rechtfertigen grundsätzlich nicht den Ausschluss des Umgangsrechts. Nach dem geltenden Recht steht es dem die Sorge allein ausübenden Elternteil nicht zu, lediglich durch die Formulierung einer hartnäckigen Ablehnung aller Umgangskontakte den nicht sorgeberechtigten Elternteil und das betroffene Kind um ihre Rechte auf Begegnung zu bringen. Vielmehr sind die Eltern aufgrund der Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, zum Wohl ihres Kindes die verhärteten Beziehungen aufzubrechen. Nach Ansicht des BezG Frankfurt/Oder muss der sorgeberechtigte Elternteil das Kind dazu bewegen, den Umgang mit dem anderen Elternteil bei sachgerechtem Einsatz seiner erzieherischen Fähigkeiten wahrzunehmen. Nur ausnahmsweise, d.h. bei Voraussetzungen, die von üblicherweise auftretenden Schwierigkeiten deutlich abweichen, kann der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind als dessen Wohl gefährdend verstanden werden. In einem solchen Fall muss das Recht des Vaters auf Umgang hinter dem Recht des Kindes zurückstehen, weil im Konf...