1. Umgangsausschluss bei Gewalttätigkeit, massiven Beleidigungen und Bedrohungen des Vaters
Ist das Kind durch den umgangsberechtigten Elternteil geschlagen worden, so hat die miterlebte Gewalt negative Auswirkungen auf seine Entwicklung. Die eigene Verletzung, aber auch die (wahrgenommene) Bedrohung oder Verletzung einer engen Bezugsperson kann bei ihm nahezu durchgängig ein Trauma erzeugen. Die häusliche Gewalt kann dadurch zu panischen Angstreaktionen des Kindes führen. Sind u.U. sogar pathologische Störungen zu befürchten, so muss notfalls der Umgang im Wege eines vorläufigen Anordnungsbeschlusses ausgeschlossen werden. Der Schutz des betroffenen Kindes hat absoluten Vorrang und kann oft nur auf diesem Wege sichergestellt werden. Der vorläufige Umgangsausschluss hat schließlich auch den verfahrensrechtlichen Vorteil, dass er nicht im Wege der Beschwerde angegriffen werden kann, § 57 S. 1 FamFG. Im Einzelfall ist daher stets zu prüfen, ob die Belastung des Kindes durch das Miterleben von Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass Umgangskontakte zu dem gewalttätigen Elternteil ausgeschlossen werden müssen. Ist das Kind durch die Gewaltanwendung, durch die massiven Beleidigungen und Bedrohungen stark traumatisiert und lehnt es den Umgang mit dem gewaltausübenden Elternteil ab, ist ein Umgangsausschluss gerechtfertigt.
2. Wille des Kindes
Das BVerfG stellt in seiner Entscheidung vom 29.11.2012 fest, dass der aufgrund seiner eigenen Meinung geäußerte Wille des Kindes und die Folgen eines gegen diesen Willen angeordneten Umgangs erhebliches Gewicht haben. Mit der Kundgabe seines Willens macht das Kind von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch. Dadurch wird einerseits das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt, weil umgangsrechtliche Regelungen entscheidenden Einfluss auf sein weiteres Leben nehmen und es unmittelbar betreffen. Andererseits kann der vom Kind kundgetane Wille auch Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihn in dieser Hinsicht zu berücksichtigen. Der geäußerte Wille des Kindes muss aber zielorientiert, intensiv, stabil und autonom sein, um Beachtung zu finden. Die Überwindung eines stark ausgeprägten konstanten Kindeswillens stellt eine Kindesgefährdung dar. Sie liegt grundsätzlich erst bei dem Willen eines älteren Kindes vor und nicht schon bei dem Willen eines Kleinkindes. Das OLG Saarbrücken hat daher zu Recht ausgeführt, dass der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht hat, weil dieses Kind noch nicht in der Lage ist, sich seinen eigenen Willen zu bilden, während ihm mit zunehmendem Alter und entsprechender Einsichtsfähigkeit vermehrte Bedeutung zukommt.
Die Nichtbeachtung des kindlichen Willens bringt das Gefühl des Ausgeliefertseins hervor und kann zu aggressiven oder resignativen Reaktionen führen. Hingegen kann die Beachtung des kindlichen Willens das Selbstvertrauen des Kindes stärken und seinen emotionalen Stress reduzieren. Der erklärte Wille des Kindes muss aber unbeachtlich bleiben, wenn der Kindeswille offensichtlich beeinflusst wurde und die manipulierten Äußerungen des Kindes die tatsächlichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend wiedergeben. Darüber hinaus ist die ablehnende Äußerung des Kindes auch unbeachtlich, wenn es seine negative Haltung nicht begründen kann. Der Wille eines Kindes ist aber auch dann nicht maßgeblich, wenn die Befolgung des Kindeswillens zu einem das Kindeswohl gefährdenden Zustand führen würde.
3. Loyalitätskonflikt
Das Kind kann sich in einem Loyalitätskonflikt befinden, wenn zwischen dem sorgeberechtigten Elternteil und dem umgangsberechtigtem Elternteil ein erheblicher Konflikt besteht. Angesichts dieses elterlichen Konfliktes kann das Kind schlicht überfordert sein. Lehnt das Kind den Umgang mit nachvollziehbaren Gründen ab, ist der Umgang (befristet) auszuschließe...