[1] I. Die 18-jährige, in Ausbildung befindliche und im Haushalt ihrer Mutter lebende Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, ihren Vater, auf näher spezifizierte Auskunft über sein Einkommen und Vorlage entsprechender Belege in Anspruch, um die Abänderbarkeit eines am 20.6.2011 geschlossenen Unterhaltsvergleichs zu überprüfen. Das Amtsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners verworfen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
[2] II. Die gemäß §§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.
[3] 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde des Antragstellers sei unzulässig, da die Mindestbeschwer von mehr als 600 EUR nicht erreicht sei. Abzustellen sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der Auskunft und die Erfüllung der Belegpflicht erforderten. Zur Bewertung des Zeitaufwands sei auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Gemäß § 20 JVEG sei hier ein Stundensatz von 3,50 EUR anzusetzen. Dass für das Heraussuchen und Kopieren der Belege und ggf. Übertragen der Daten aus vorhandenen Belegen in ein zu erstellendes Verzeichnis ein Aufwand von mindestens 172 Stunden erforderlich sei, bei dem erst der Mindestbeschwerdewert erreicht würde, sei weder ersichtlich noch dargetan. Im Gegenteil habe der Antragsgegner angegeben, er benötige für eine güterrechtliche Auskunft 20 Stunden. Dass der Zeitaufwand für eine Auskunft über die Einkommensverhältnisse derart viel höher wäre, sei nicht zu erkennen.
[4] Bei der Bewertung sei auch nicht auf die Kosten eines Steuerberaters abzustellen, da die Verpflichtung des Antragsgegners gegenüber seiner Tochter persönlicher Natur sei. Das gelte sowohl in Bezug auf Unterlagen, die bereits erstellt seien, als auch für noch zu erstellende Unterlagen. Die Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Person könnten nur berücksichtigt werden, wenn der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage sei. Diese Voraussetzung sei nicht nachvollziehbar dargetan, zumal sich die Auskunftsverpflichtung, auch wenn daneben noch eine Belegvorlage geschuldet sei, im Wesentlichen im Zusammenstellen und Vorlegen von Belegen erschöpfe und im Einzelfall durch das Übertragen von Daten aus Belegen in ein Verzeichnis zu erfüllen sei.
[5] Es bestehe auch kein werterhöhendes Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners in Bezug darauf, dass er in einem anderen Verfahren von der Mutter der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen werde. Denn ihr gegenüber sei der Antragsgegner güterrechtlich zur Auskunftserteilung über seine Vermögensverhältnisse verpflichtet. Die im vorliegenden Verfahren verlangten Auskünfte könnten entweder von der Kindesmutter ohnehin beansprucht werden oder seien für das Zugewinnausgleichsverfahren irrelevant.
[6] 2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
[7] a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nach dem – mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten – beabsichtigten Leistungsanspruch bemisst, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Grundsätzlich ist dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGHZ-GSZ 128, 85, 87 f.; Senatsbeschl. v. 27.7.2016 – XII ZB 53/16, FamRZ 2016, 1681 Rn 6; v. 22.1.2014 – XII ZB 278/13, FamRZ 2014, 644 Rn 6 m.w.N. und v. 14.2.2007 – XII ZB 150/05, FamRZ 2007, 711 Rn 6 m.w.N.).
[8] Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschl. v. 27.7.2016 – XII ZB 53/16, FamRZ 2016, 1681 Rn 7 m.w.N.).
[9] b) Derartige Fehler liegen hier nicht vor.
[10] aa) Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt, noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass ...